Angebot von Coronatests – insbesondere (arbeits-)rechtliche Aspekte
Im Hinblick auf das o. g. Themengebiet bzw. zur bisherigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Allgemeinen hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) einen entsprechenden Leitfaden in Form eines „FAQ-Papiers“ erstellt bzw. aktualisiert. Dieser Leitfaden (Stand 20.04.2021) kann über folgenden Link eingesehen werden: https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/04/bda-arbeitgeber-covid_19-faq_sars_cov_2_arbeitsschutzverordnung-2021_04_20.pdf
In diesem werden vielfältige praktische Fragestellungen beleuchtet bzw. Hinweise gegeben, wie z. B.
- zu Beschaffungsmöglichkeiten (Seite 15)
- zur Durchführung der Tests
- zur Dokumentationspflichten (Seite 19)
- zur Frage, ob die für den Test benötigte Zeit als Arbeitszeit zu betrachten ist (Seite 21).
Zum Wortlaut der bisherigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die auch dem o. g. FAQ-Papier zugrunde liegt, gelangen Sie unter Nutzung des folgenden Links: https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv/BJNR602200021.html
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 21.04.2021 die Dritte Änderungsverordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Dritte Änderungsverordnung ist am 22.04.2021 im Bundesanzeiger (BAnz AT 22.04.2021 V 1) veröffentlicht worden und tritt damit am 23. April 2021 in Kraft.
Wesentlicher Inhalt der 3. Änderungsverordnung ist, dass die Testangebotspflicht für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche auf zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche ausgeweitet wurde.
Die Regelungen zum Homeoffice wurden aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung herausgelöst und im § 28b des Infektionsschutzgesetzes neu geregelt.
Die beiden vorgenannten Aspekte sind in o. g. FAQ-Papier (Stand 20.04.2021) noch nicht eingearbeitet.