Drei-Monats-Frist bei der Kurzarbeit beachten
Zuletzt konnten viele Unternehmen die Kurzarbeit beenden. Mit dem Lockdown seit dem 16.12.2020 kommt es wieder zum Arbeitsausfall. Arbeitgeber sollten diese Regelung kennen: Wenn Kurzarbeitergeld drei Monate oder länger nicht abgerechnet wurde, erlischt die gestellte Anzeige. Unternehmen müssen daher unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine erneute Anzeige bei ihrer Agentur für Arbeit stellen.
Mit dem Instrument der Kurzarbeit werden Arbeitsplätze gesichert und Beschäftigte gehalten. Arbeitgeber können die Online-Angebote der Arbeitsagentur nutzen. Ausführliche Informationen gibt es auf www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.
Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind und deren maximale Bezugsdauer von bisher 21 Monaten noch nicht abgelaufen ist, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.
Für einen stabilen Arbeitsmarkt im Jahr 2021 hat die Bundesregierung die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert. Ab dem vierten Monat gibt es 70 bzw. 77 Prozent (mit Kind) und ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 Prozent vom ausgefallenen Nettolohn. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden sein muss.