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Gesetzliche Änderungen

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht; Verbändebeteiligung

Nachfolgend informieren wir Sie über den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht nebst Begründung.

Eine Leseabschrift des NAGBNatSchG mit den vorgesehenen Änderungen und die Gesetzesbegründung sind als Anlagen beigefügt.

Wesentliche Inhalte der Gesetzesnovelle:
Durch Änderungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnatur-schutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), werden die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ergänzt und es wird von diesen abgewichen.

Ergänzungen betreffen vor allem den Behördenaufbau, die Bestimmung von Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie im Rahmen der Länderkompetenz einzelne nähere Regelungen des materiellen Naturschutzrechts.

Gegenüber dem Bundesnaturschutzgesetz abweichende Regelungen sieht der Entwurf dort vor, wo dies bundesrechtlich zulässig und rechtspolitisch geboten ist.

 

Dem rechtspolitischen Ziel einer Stärkung des Naturschutzes in Niedersachsen sind folgende Punkte zuzuordnen (Zitat Gesetzesbegründung):

  • die künftige Anwendbarkeit der Eingriffsregelung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG nach Streichung abweichender Vorschriften (§§ 5, 7 und 43 NAGBNatSchG),
  • die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Angaben (Ersatzgeldverwendung; Kohärenzsicherung) in das Kompensationsverzeichnis (§ 7 NAGBNatSchG),
  • die Verpflichtung der Naturschutzbehörde, für erlassene Verordnungen und Satzungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft eine Begründung zu erstellen und öffentlich zu machen (§ 14 NAGBNatSchG),
  • die Übertragung der Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung von gemeindlichen (Baumschutz-)Satzungen auf die Gemeinden (§ 22 NAGBNatSchG),
  • die Begrenzung der Ausnahme vom Wallheckenschutz für Durchfahrten von zwölf auf acht Meter Breite (§ 22 NAGBNatSchG),
  • die gesetzliche Verankerung der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz als Naturschutzbehörde (§ 31 NAGBNatSchG),
  • die Zulassung der (kostensparenden) Möglichkeit, die Unterlagen für die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht zu versenden, sondern in elektronischer Form zum elektronischen Abruf bereitzustellen, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten (§ 38 NAGBNatSchG),
  • die annähernde Gleichstellung der Naturschutzbehörden mit anderen Ordnungsbehörden hinsichtlich der Ankündigungspflicht beim Betreten in grundsätzlicher Anlehnung an die nach § 62 Satz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vor dem 1. März 2010 maßgebliche Rechtslage (§ 39 NAGBNatSchG),
  • die Zulassung der Möglichkeit, bei Arbeiten auf einer Vielzahl von Grundstücken die Ankündigung durch öffentliche Bekanntgabe vereinfacht vorzunehmen (§ 39 NAGB-NatSchG),
  • die Erweiterung der Verordnungsermächtigung der Landesregierung für die Gewährung des Erschwernisausgleichs für durch Landschaftsschutzgebietsverordnungen oder vergleichbare Regelungen in Biosphärenreservaten geschützten Wald in Natura 2000-Gebieten.
  • Zugleich berücksichtigt der Gesetzentwurf mit der in § 24 Abs. 2 Nr. 3 erfolgten Streichung der Nennung von natürlichen Höhlen als besonders geschützte Biotope, die Fort-entwicklung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), welches in seiner letzten Änderung diesen Biotoptyp in § 30 BNatschG aufgenommen hat und somit eine gesonderte Regelung im Landesrecht entbehrlich macht.“
     

Der zweite Schwerpunkt des Artikelgesetzes betrifft die Großschutzgebietsgesetze.

Durch Änderung der Gesetze für die Nationalparke „Harz (Niedersachsen)“ - Artikel 2 – und „Niedersächsisches Wattenmeer“ - Artikel 3 - sowie das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ - Artikel 4 - werden die Bezüge auf das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz an die sich aus Artikel 1 ergebenden Änderungen angepasst.

 

Wir haben Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und bitten unsere Mitgliedsunternehmen, uns etwaige Hinweise und Anregungen zum Gesetzentwurf bis 16. September 2019 per E-Mail (christian.grolig@vero-baustoffe.de) zu übersenden.