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Tarif & Arbeitsrecht

Annahmeverzugslohn – Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27. Mai 2020 (5 AZR 387/19) entschieden, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.

Die beklagte Arbeitgeberin forderte vom Kläger im Zusammenhang mit einer Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs widerklagend Auskunft über von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Kläger übermittelte Stellenangebote.

Das Arbeitsgericht hat der Widerklage durch Teilurteil stattgeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und erkennt erstmals einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer an, um dessen böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs besser beurteilen und erforderlichenfalls auch beweisen zu können.

Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber einen solchen Auskunftsanspruch benötige, um die in § 11 Nr. 2 KSchG normierten Einwendung durchsetzen zu können. Dies folge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Die für die Bejahung eines Auskunftsanspruchs notwendigen allgemeinen Voraussetzungen lägen laut BAG auch in diesen Fallgestaltungen vor.

Auch die für die Anerkennung einer Auskunftspflicht notwendige Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Arbeitnehmer anderweitige Beschäftigungsgebote abgelehnt, anderweitigen Verdienst also böswillig unterlassen hat, liege vor. Denn sowohl die Agentur für Arbeit nach § 35 Abs. 1 SGB III, als auch das Jobcenter nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II seien verpflichtet, gekündigten Arbeitnehmern geeignete Jobangebote zu unterbreiten. Es sei deshalb im Regelfall davon auszugehen, dass solche Vermittlungsversuche erfolgt sind.

Schließlich sei es dem Arbeitgeber unmöglich, sich die begehrten Informationen anders zu verschaffen. Insbesondere einem direkten Auskunftsverlangen an die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter stehe das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I entgegen.

Die Rechtsprechungsänderung des BAG, ist zu begrüßen. Sie bringt die gegenläufigen Interessen der Parteien in einen angemessenen Ausgleich und verlangt gekündigten Arbeitnehmer nicht mehr als das ab, wozu sie nach § 2 Abs. 5 SGB III ohnehin verpflichtet sind. Unabhängig von einem laufenden Kündigungsschutzprozess aktiv an der Vermeidung oder Beendigung einer Arbeitslosigkeit mitzuwirken. Durch die Anerkennung des Auskunftsanspruchs reduzieren sich die Annahmeverzugsrisiken von Arbeitgebern im Kündigungsschutzprozess daher zu Recht signifikant.

Allerdings dürfte künftig der Teufel im Detail stecken. Böswillig kann das Unterlassen der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung nämlich nur sein, wenn diese dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar war. Welche Maßstäbe insoweit gelten, hat das BAG offengelassen.