4. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Im Bundesanzeiger vom 31. August 2020 ist die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung gem. § 3a Abs. 1, 2, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) bekanntgemacht worden.
Die Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Am 31. Dezember 2022 endet ihre Laufzeit. Die Verordnung gilt für alle im Inland wie Ausland ansässigen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen.
Die Verordnung schreibt folgende Mindeststundenentgelte vor:
West
10,15 € – ab 1. September 2020 bis 31. März 2021
Ost (einschließlich Berlin)
9,88 € – ab 1. September 2020 bis 30. September 2020
10,10 € – ab 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021
bundesweit einheitliches Mindeststundenentgelt ab 1. April 2021
10,45 € – ab 1. April 2021 bis zum 31. März 2022
10,88 € – ab 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022
Maßgeblich ist das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig Beschäftigte behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist. Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Dies gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht.