Umfangreiche Änderungen im Nachweisgesetz
Das Umsetzungsgesetz zur Arbeitsbedingungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1152) tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Insbesondere für das Nachweisgesetz (NachwG) sieht das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“ umfassende Erweiterungen der arbeitgeberseitigen Pflicht zum schriftlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen vor.
Diese Neuerungen sind zunächst besonders relevant für Neuverträge. Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer bei Neuverträgen ab dem 1. August 2022 nach Maßgabe der neuen Bestimmungen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Niederschrift zu unterrichten. Für sog. Altverträge vor dem 01.08.2022 gilt dies aber nur bei einem entsprechenden Verlangen der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann seine Nachweispflichten durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die wesentlichen Vertragsbedingungen i. S. d. Nachweisgesetzes enthält oder durch eine dem Schriftformgebot unterfallende Niederschrift erfüllen. Die Nachweise dürfen nicht in elektronischer Form erbracht werden, sondern müssen dem echten Schriftformerfordernis genügen.
Die BDA hat eine FAQ zu dem Umsetzungsgesetz der Arbeitsbedingungsrichtlinie erstellt, welche einen ersten Einblick in die Änderungen des Nachweisgesetzes gibt.
Das Umsetzungsgesetz wirkt sich auch auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz aus. Eingefügt wurde der neue § 15 Abs. 3 TzBfG betreffend die Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverträgen.
Die neue Bestimmung lautet wie folgt:
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss dies im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Die Dauer der Probezeitvereinbarung wird also von der Befristungsdauer und der Art der Tätigkeit abhängig gemacht. Mangels gesetzlicher Vorgaben und fehlender Rechtsprechung kann gegenwärtig für das Verhältnis der Dauer der Probezeit zur Dauer der Befristung nur eine Einschätzung gegeben werden.
Wir werden weiter berichten und entsprechende Infomaterialien für Sie erarbeiten.