Neuerungen BundesBergGesetz (BBergG)
Sowohl die Landesregierung Rheinland-Pfalz, als auch die Bundesregierung haben in ihren Koalitionsverträgen die Modernisierung des BBergG verankert (s. bereits Newsletter vom 04.02.2022).
Vonseiten des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau gab es bezüglich der für März 2022 geplanten Bundesratsinitiative des Landes Rheinland-Pfalz nunmehr ergänzende Hinweise zu der geplanten Modernisierung des BBergG.
Die Gesetzesinitiative aus Rheinland-Pfalz beabsichtigt:
- Bereits über beantragte bergrechtliche Konzessionen soll frühzeitig und aktiv informiert werden. § 15 BBergG soll dahingehend geändert werden, dass im Rahmen der Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen die zuständige Behörde vor der Entscheidung Erläuterungen des Arbeitsprogramms und die Ausdehnung des beantragten Feldes ortsüblich bekannt machen soll, wenn nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten zu erwarten sind.
- Sofern von der zuständigen Bergbehörde für zweckmäßig erachtet, sind künftig bergrechtliche Zulassungsverfahren vom Antragsteller bzw. Vorhabenträger künftig der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig vorzustellen. Durch eine Ergänzung des § 52 BBergG soll die Bergbehörde verlangen können, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) frühzeitig unterrichtet.
- Ferner sollen fakultative Rahmenbetriebspläne vor der Zulassung öffentlich ausgelegt werden. § 52 BBergG soll so ergänzt werden, dass bei fakultativen Rahmenbetriebsplänen die Bergbehörde entsprechend § 73 Abs. 2 VwVfG veranlassen soll, dass der Plan ausgelegt wird. Ferner sollen die Stellungnahmen erörtert werden. Soweit für das Vorhaben kein fakultativer Rahmenbetriebsplan vorgesehen ist, sind Hauptbetriebspläne entsprechend auszulegen und zu erörtern.
- Schließlich wird die Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung bei Aufsuchungsgenehmigungen für bestimmte Tiefbohrungen (Aufsuchung für Erdöl- und Erdgas) an die Vorprüfung der späteren Gewinnungsgenehmigung angepasst. Letzteres zielt auch auf ein Mehr an Rechts- und Investitionssicherheit für Vorhabenträger und vereinfacht die behördlichen Prüfungen. Für Tiefbohrungen ab 1000 Meter Tiefe, die nicht von § 1 Nummern 1 bis 9 der UVP-V Bergbau und dortig geregelter Pflichten zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sind, soll die UVP-Vorprüfungspflicht vereinheitlicht werden, indem die Differenzierung zwischen Tiefbohrungen zur Aufsuchung (standortbezogene Vorprüfung) und zur Gewinnung von Bodenschätzen (allgemeine Vorprüfung) aufgegeben wird und künftig stets eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchgeführt werden soll. Für die Entscheidung relevante Belange sollen so frühzeitig und transparent geprüft werden, auch wenn kein Schutzgebiet oder sonstige Standortbezogenheit gemäß Anlage 3 des UVP-Gesetzes vorliegt.
Das Ministerium weist darauf hin, dass die Gesetzesinitiative nicht beabsichtigt, die geplante Modernisierung des Bundesbergrechts auf Bundesebene vorwegzunehmen. Vielmehr soll die bestehende Rechtslage vor dem Hintergrund spezifischer Erfahrungen im rheinland-pfälzischen Vollzug sach- und zeitgemäß fortentwickelt werden.