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Tarif & Arbeitsrecht

Befreiung von der Maskenpflicht

In einigen Betrieben besteht eine generelle Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, das ihn von der Maskenpflicht befreit, stellt sich die Frage, wie darauf reagiert werden kann.

Ein ärztliches Attest setzt voraus, dass die Befreiung von der Maskenpflicht medizinisch indiziert ist. Dementsprechend müssen die gesundheitlichen Gründe, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmöglich oder unzumutbar machen, detailliert und nachvollziehbar aus dem Attest hervorgehen. Aus dem Attest muss sich demnach ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Dies hat neben einigen Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. VG Würzburg v. 24.11.2020 - Az. W 8 E 20/1772) nun auch das Arbeitsgericht Siegburg für das Arbeitsverhältnis entschieden (ArbG Siegburg v. 16.12.2020 – Az. 4 Ga 18/20).

Arbeitgeber können den Beweiswert eines Attestes erschüttern, in dem sie Tatsachen vortragen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Attests ergeben, wie beispielsweise einem weit entfernt gelegenen Praxisort oder mehrere gleichlautende Atteste desselben Arztes. Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Ärzte oder andere Personen sog. „Blanko- Bescheinigungen“ auf ihrer Homepage zum kostenlosen Download anbieten. Derartige Dokumente sind zum Nachweis der Unzumutbarkeit ungeeignet. Infolgedessen kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer mit Maske arbeitet und weigert sich dieser dennoch, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Ist das ärztliche Attest in Ordnung, besteht aber keine anderweitige – zulässige – Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers in dem Betrieb, weil auch der anderen Tätigkeit ohne das Tragen einer Maske nicht nachgekommen werden kann, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbezahlt freistellen. Der Arbeitgeber sollte allerdings vorab alternative Schutzmaßnahmen oder die Erbringung der Arbeitsleistung aus dem sog. Home-Office in Erwägung ziehen.

Im Ergebnis liegt dann ein Fall der gegenseitigen Unmöglichkeit vor: Das ärztliche Attest bescheinigt dem Arbeitnehmer die Unzumutbarkeit der Maskenpflicht und damit die Unmöglichkeit der Erbringung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung. Demgegenüber kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Betrieb nicht mehr gefahrenlos einsetzen

Nach unserer Auffassung steht dem Arbeitnehmer bei Vorlage einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, da das EFZG diese Fälle nicht erfasst. Dem Arbeitnehmer ist die Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht infolge einer auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit unmöglich geworden.