Neues aus der Telefonschaltkonferenz vom 27.08.2020
Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben am 27. August 2020 im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz Beschlüsse unter anderem zu Fragen des Umgangs mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten gefasst.
Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz soll dann nicht gewährt werden, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird. Die vorgeschlagene Klarstellung ist zu begrüßen. Ein Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein Risikogebiet begibt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Insoweit liegt ein "Verschulden gegen sich selbst" vor. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, entsprechend § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung für die Dauer von längstens sechs Wochen anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen.
Aufgrund der geringen Zahl der festgestellten Infektionen bei den freiwilligen Testungen von Rückkehrern aus Nicht-Risikogebieten, endet die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten mit dem Ende der Sommerferien aller Bundesländer am 15. September 2020.
Die Regelungen zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten bleiben aufrechterhalten, bis eine effektive Umsetzung der neuen Quarantänepflicht sichergestellt ist. Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen. Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden.
Nach dem Beschluss der Telefonschaltkonferenz sind Reiserückkehrer verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort zu isolieren (Quarantäne). Die bisherige Möglichkeit in zahlreichen Bundesländern, durch einen Test kurz vor oder nach der Einreise nach Deutschland die Selbstisolation frühzeitig beenden zu können, wird es ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr geben. Eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation wird frühestens durch einen (zweiten) Test ab dem 5. Tag nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich sein.