Bestattungsgesetz: Erlass – Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des § 4a BestG
Wir hatten bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass durch das Inkrafttreten des § 4a BestG (1. Januar 2020) einige Unsicherheiten bezüglich der Umsetzung entstanden sind. Auch der Umgang mit Altbeständen wurde zunächst nicht geregelt.
Nach vielen Gesprächen mit dem zuständigen Gesundheitsministerium NRW liegt nun ein Erlass vor, der eine Handlungsempfehlungen zum Umgang mit § 4a beinhaltet.
Ein wichtiger Punkt, der Umgang mit Altbeständen, d. h. Natursteinen die vor dem 1. Januar 2020 importiert wurden, ist nun geregelt:
„Natursteine, die vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurden, werden nicht zertifiziert und können ohne Siegel aufgestellt werden. Es muss jedoch ein Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr erbracht werden. Dazu können sich Friedhofsträger Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorlegen lassen. In Ausnahmefällen können auch Eigenerklärungen akzeptiert werden.“