Brennstoffemissionshandelsgesetz verabschiedet
Nach Informationen unseres Dachverbandes bbs wurde nach einer parlamentarischen Beratungszeit von lediglich drei Wochen das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat soll sich nach derzeitigem Zeitplan am 29. November 2019 mit dem Klimaschutzpaket befassen.
Kernelemente des nationalen Emissionshandels:
- Zeitplan: 2021 soll das System zunächst mit einer zweijährigen Einführungsphase starten. In den Jahren 2021 bis 2025 sind zudem zunächst Festpreise vorgesehen, erst ab 2026 startet der eigentliche Emissionshandel.
- Adressatenkreis: Teilnehmer am nEHS sind primär die Inverkehrbringer/Lieferanten von Brenn- und Kraftstoffen (v.a. Raffinerien und Händler/Importeure). Diese dürften die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten an ihre Kunden weiterreichen.
- Anwendungsbereich: Erfasst werden sollen Emissionen aus sämtlichen Brenn- und Kraftstoffen in Deutschland, die nicht dem EU ETS unterliegen. In der Einführungsphase 2021 und 2022 soll sich der nEHS jedoch zunächst auf Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Flüssiggase beschränken. Ab 2023 sollen weitere Brennstoffe hinzukommen, z.B. Kohle und im Grundsatz auch alternative Brennstoffe. Biogene Anteile von Brennstoffen sollen dabei berücksichtigt werden.
- CO2-Preise: In der Festpreisphase von 2021 bis 2025 sind jährlich ansteigende Preise von 10, 20, 25, 30 und 35 Euro pro Tonne CO2 vorgesehen. Für das Jahr 2026 ist ein Preiskorridor von 35 bis 60 Euro pro Tonne CO2 geplant. Über dessen Fortbestand ab 2027 wird erst 2025 entschieden.
Für die Baustoffindustrie sind im Zusammenhang mit dem nEHS insbesondere folgende Punkte relevant:
- Mögliche Doppelbelastung von EU-ETS-Anlagen (§ 7 Abs. 5; § 11 Abs. 2): Die Bundesregierung will gemäß dem Wortlaut des Gesetzes Doppelerfassungen von Emissionen aus EU-ETS-Anlagen „möglichst vorab“ vermeiden. Da am nEHS die Inverkehrbringer von Brenn- und Kraftstoffen teilnehmen, kann es entlang der Lieferketten in der Praxis jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, sodass für bestimmte Fälle auch eine nachträgliche Kompensation vorgesehen ist. Aus Sicht des bbs ist auf dem Verordnungsweg ein verlässliches Verfahren umzusetzen, um bereits zum Zeitpunkt einer Brennstofflieferung an EU-ETS-Anlagen eine Ausnahme vom nationalen CO2-Preisaufschlag sicherzustellen. Hierzu befindet sich der bbs bereits in intensivem Austausch mit Politik, Behörden und weiteren Verbänden.
- Nationale Mehrbelastung für Industrieanlagen außerhalb des EU ETS (§ 11 Abs. 3): Auch Industrieanlagen außerhalb des EU-ETS (Non-ETS-Anlagen) stehen im außer- und innereuropäischen Wettbewerb. Für diese Betriebe sieht das BEHG daher grundsätzlich eine (anteilige) Kompensation der nationalen Zusatzbelastung aus dem nEHS vor – allerdings erst ab 2022. Aus Sicht des bbs sollte ein solche Kompensationsregelung bereits mit Beginn des nEHS ab 2021 greifen. Die Bundesregierung begründet die verzögerte Einführung mit den erforderlichen beihilferechtlichen Verhandlungen. Sofern dies nicht doch noch geändert wird, müssen Non-ETS-Anlagen im Jahr 2021 zunächst die volle CO2-Kostenbelastung von 10 Euro pro Tonne CO2 tragen. Ebenfalls kritisch zu bewerten ist, dass die Gewährung der Kompensation laut BEHG „vorrangig“ an Klimaschutzinvestitionen gebunden werden soll.
- Nationale Mehrbelastung von Logistik und Werksverkehren: Die Minderung verkehrsbedingter Emissionen in Deutschland ist ein primäres Ziel des nEHS. Durch die CO2-Bepreisung dürften Kraftstoffpreise steigen und sich in der Folge der Straßengütertransport verteuern. Dies betrifft auch Kraftstoffverbräuche z.B. für Werksverkehre und Diesel-Aggregate. Eine gesonderte Entlastungsmöglichkeit an dieser Stelle sieht das BEHG nicht vor. Unabhängig hiervon soll mit der geplanten Reform der LKW-Maut ab 2023 ein zusätzliches CO2-Bepreisungsinstrument für den Straßengüterverkehr eingeführt werden.
- Einsatz alternativer Brennstoffe (Anlage 1 Satz 2 Nr. 2): Die Emissionen aus dem Einsatz alternativer Brennstoffe sollen im Grundsatz ab 2023 im nEHS erfasst werden. Nach der Logik des BEHG könnte sich hieraus für den Verwender grundsätzlich eine Teilnahmepflicht am nEHS ergeben, da sich das Gesetz stark am Energiesteuerrecht orientiert. Auch in diesen Fällen dürfte jedoch eine Ausnahme für den Einsatz in EU-ETS-Anlagen greifen. Die entsprechenden Umsetzungsfragen wird der bbs im Wege der geplanten Rechtsverordnungen adressieren.
Der bbs hat den Prozess rund um die nationale Klimaschutzgesetzgebung in den vergangenen Wochen und Monaten intensiv begleitet. Kernforderungen zum BEHG waren dabei die Vermeidung von Doppelbelastungen für EU-ETS-Anlagen, ein wirksamer Carbon-Leakage-Schutz für Non-ETS-Anlagen ab 2021 sowie eine umfassende Bundestagsbeteiligung im weiteren Umsetzungsprozess. Im vorliegenden Gesetz wurden die Forderungen des bbs zumindest teilweise aufgegriffen, allerdings auch viele offene Fragen auf geplante Rechtsverordnungen verlagert. Insofern wird es maßgeblich darauf ankommen, unsere Anliegen auch im weiteren Prozess einzubringen.
Unabhängig davon bestehen von verschiedenen Seiten erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Festpreise im nEHS. Auch die weitere rechtliche Bewertung bleibt daher abzuwarten.
Die inoffizielle Lesefassung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) können Sie hier einsehen.