Neuerungen BundesBergGesetz (BBergG)
Bundesratsinitiative
Sowohl die Landesregierung Rheinland-Pfalz (RLP), als auch die Bundesregierung haben in ihren Koalitionsverträgen die Modernisierung des BBergG verankert.
Während die Landesregierung RLP die Novellierung des Bergrechts konkret nutzen will, um mehr Bürger:innenbeteiligung und Transparenz sowie die Beendigung des Abbaus Fossiler Ressourcen zu verankern, sind die geplanten Maßnahmen auf Bundesebene noch hinreichend unbekannt, bis auf die Tatsache, dass keine neuen Genehmigungen für Öl- und Gasbohrungen in Nord- und Ostsee ausgesprochen werden sollen.
Zunächst zu den rheinland-pfälzischen Eckpunkten einer möglichen Bundesratsinitiative:
- Befugnisnorm, nach der die Bergbehörde eine frühe Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer verlangen kann.
- Ergänzung § 15 BBergG zur Information der Öffentlichkeit bei Verfahren zur Erteilung von Bergrechten. (gemeint sind hier die bergfreien Rohstoffe wie Erdwärme, Erdöl, Gas und Ton)
- Bei fakultativen Rahmenbetriebsplänen soll die Bergbehörde den Plan auslegen lassen und erörtern; wenn für das Verfahren kein Rahmenbetriebsplan vorgesehen ist, sind Hauptbetriebspläne entsprechend auszulegen und zu erörtern.
- Für Tiefbohrungen ab 1.000 m Tiefe zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen soll eine allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt werden.
Die geplanten Modernisierungspunkte haben im Grund keine Auswirkungen für die rohstoffgewinnenden Unternehmen:
Bei den Punkten 1 und 2 ergeben sich keine Änderungen für unsere Branche, da die Öffentlichkeit bereits aus Unternehmensinteressen frühzeitig informiert wird. § 15 bezieht sich auf bergfreie Rohstoffe.
Aus dem dritten Punkt könnten sich Änderungen ergeben. Da aber im Regelfall Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, ist die Regelung für fakultative Rahmenbetriebspläne hier obsolet. Tiefbohrungen werden in der Regel nicht durchgeführt. Insofern können die geplanten Eckpunkte, sofern sie nicht verschärft werden, mitgetragen werden.
Von der Bundesregierung geplante Eckpunkte oder Umsetzungsmaßnahmen sind noch nicht bekannt, daher kann nur nach Diskussionen, die dazu in letzten Jahren geführt wurden, gemutmaßt werden, ob sie für eine Modernisierung aufgegriffen werden. Diskussionspunkte in der Vergangenheit waren:
- Mehr Transparenz
- Neue Abwägungskriterien für mehr Umweltverträglichkeit
- Entschlackung der Verfahren
- Änderung des Rohstoffkatalogs
Zum Punkt „Entschlackung von Verfahren“ würde die gerade vom Bundeswirtschaftsministerium an Ernst & Young in Auftrag gegebene Studie zu Betriebsplanzulassungsverfahren passen. Von daher könnte dieser Punkt durchaus vorteilhaft werden.
Da auf Bundesebene bisher keine Arbeitsgruppe für die Modernisierung eingerichtet wurde, nutzte RLP die Gelegenheit, eine Bundesratsinitiative zu starten, um so Einfluss auf die Modernisierung nehmen zu können. Nächste Schritte wären, dass auf der Basis der Bundesratsinitiative vom Bundeswirtschaftsministerium, als zuständige Behörde, ein Gesetzesentwurf erarbeitet wird, der dann in den Ausschüssen Umwelt und Wirtschaft beraten wird.
Wenn sich die Initiative auf Transparenz und Öffentlichkeitsinformation beschränkt, wie geplant, stellt das keine unüberwindbaren Hürden für die Unternehmen dar, da die Öffentlichkeitsbeteiligung sowieso eine Daueraufgabe für die Unternehmen ist.
Neuerungen § 52 BBergG
Durch die Änderung § 52 BBergG gelten neue Regelungen zur Aufstellung von Hauptbetriebsplänen. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 sind für die Errichtung und Führung eines Betriebs Hauptbetriebspläne für einen in der Regel 2 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Das entspricht der bisherigen Regelung. Wie bisher auch, können Unternehmen auch für einen längeren Zeitraum als 2 Jahre Hauptbetriebspläne aufstellen. Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 (neu) BBergG ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die behördliche Kontrolle möglich und der Betriebsverlauf absehbar ist.
Von dem Zeitraum, für den der Hauptbetriebsplan vom Unternehmen aufgestellt wird, ist die Laufzeit der Zulassung zu unterscheiden. Nach § 52 Abs. 1 Satz 5 soll diese in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten. Das bedeutet, die Laufzeit einer Zulassung kann geringer sein als der Zeitraum, für den der Hauptbetriebsplan aufgestellt worden ist.
In der Praxis wird es so sein, dass das Unternehmen beispielsweise für einen Zeitraum von 8 Jahren einen Hauptbetriebsplan aufstellt. Die Bergbehörde und die zu beteiligenden Stellen prüfen den Plan für den gesamten Zeitraum. Dabei werden auch die Voraussetzungen geprüft, die eine Laufzeit der Zulassung von länger als 2 Jahren begründen. Der Hauptbetriebsplan wird auf dieser Grundlage für eine Laufzeit von bis zu vier Jahren zugelassen. Nach dieser Zeit erfolgt auf Antrag des Unternehmens eine Überprüfung des ursprünglich für den Zeitraum von 8 Jahren aufgestellten Betriebsplans. Diese Überprüfung soll im vereinfachten Verfahren stattfinden, da eine umfängliche Prüfung schon bei Aufstellung über den gesamten beantragten Zeitraum stattgefunden hat. Auch hier wird wieder geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Laufzeit der Zulassung von länger als 2 Jahren begründet sind. Der Hauptbetriebsplan wird auf dieser Grundlage für eine Laufzeit von weiteren bis zu 4 Jahren zugelassen (siehe Ablaufschema).
Gründe für einen längeren Aufstellungszeitraum:
- Der Betriebsablauf ist absehbar.
- Die Kontrolle des Betriebs durch die Bergbehörde ist möglich.
Gründe für eine längere Laufzeit der Zulassung (bis zu 4 Jahre):
- Betriebsverlauf ist absehbar.
- Die Kontrolle des Betriebs durch die Bergbehörde ist möglich.
- Die Bodenschatzgewinnung erfolgt in geringem Maß.
- Es besteht geringe oder gleichbleibende Neigung für Gefahren.
Ein längerer Zeitraum der Gültigkeit des Hauptbetriebsplans bringt Entlastung für die Unternehmen. Es gibt nur noch ein umfassendes Beteiligungsverfahren zu Beginn des Zeitraums. Die Verlängerung der Hauptbetriebsplanzulassung findet dann in der Regele im vereinfachten Überprüfungsverfahren statt. Eine vorteilhafte Verfahrensweise, wie sie Rheinland-Pfalz vorsieht.