Bundestag verabschiedet Klimaschutzgesetz
Der bbs hat uns darüber informiert, dass am 15. November das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), mit dem die deutschen Klimaziele erstmals gesetzlich festgeschrieben und mit einem Monitoring unterlegt werden, verabschiedet wurde.
Eine inoffizielle Lesefassung des Gesetzes mit den vom Bundestag beschlossenen Änderungen stellen wir Ihnen zur Verfügung.
Kernelemente des KSG sind:
- Deutsches Treibhausgasminderungsziel von -55% bis 2030 gegenüber 1990:
Das deutsche Klimaziel 2030 fand sich bislang lediglich in Regierungsprogrammen wieder und wird nunmehr gesetzlich verankert (§ 3). Darüber hinaus wird das übergreifende Ziel in Form von „Jahresemissionsmengen“ auch auf einzelne Sektoren (u.a. die Industrie) heruntergebrochen (siehe § 4 und Anlage 2 des Gesetzes).
- Adressat des Gesetzes ist die Bundesregierung selbst:
Laut Gesetz richten sich die Sektorziele primär an die jeweils zuständigen Fachministerien. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Gesamt-Klimaziel zu erreichen. Eine Einklagbarkeit von Klimaschutzmaßnahmen auf Grundlage des KSG soll nicht möglich sein (§ 4 Abs. 1 Satz 6 und 7).
- Monitoring von Emissionen und Zielerreichung:
Das KSG begründet ein umfassendes Berichts- und Monitoring-System innerhalb der Bundesregierung begleitend zu den übrigen Maßnahmen des Klimapakets. Auf dieser Basis soll die Einhaltung der Klimaziele jährlich überprüft werden und eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten zu den Fachministerien erfolgen.
- Zusätzliche Maßnahmen bei Verfehlung der Sektorziele:
Im Fall der Zielverfehlung eines Sektors wird das zuständige Fachministerium verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ein sogenanntes „Sofortprogramm“ vorzulegen. Dieses muss Maßnahmen enthalten, mit denen das Sektorziel in den Folgejahren eingehalten werden kann. Daneben erlaubt das Gesetz auch andere Möglichkeiten der Zieleinhaltung: Hierzu gehört die Verrechnung von Über- und Unterschreitungen der Ziele zwischen Sektoren sowie der Ankauf von Emissionsgutschriften aus anderen europäischen Mitgliedstaaten (sogenannten „Annual Emission Allowances“).
Aus Sicht des bbs sind einige der im KSG enthaltenen Regelungen kritisch zu bewerten. So berücksichtigt etwa die sektorscharfe Zuweisung von jährlichen Emissionsbudgets nicht, dass der überwiegende Teil der industriellen Emissionen bereits dem Minderungspfad des EU-Emissionshandels (EU ETS) unterliegt. Es ist insofern denkbar, dass aus möglichen nationalen „Sofortprogrammen“ im Sektor Industrie auch zusätzliche Belastungen für EU-ETS-Anlagen resultieren könnten. Darüber hinaus bestehen nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Einklagbarkeit eines gesetzlich fixierten Klimaziels 2030, obwohl dies vom Gesetz ausgeschlossen wird. Positiv zu bewerten ist, dass das KSG im Vergleich zu früheren Entwurfsfassungen eine Flexibilität zwischen den Sektorzielen vorsieht und laut § 1 explizit die ökonomischen und sozialen Folgen beim Klimaschutz zu berücksichtigen sind.
Nach derzeitigem Zeitplan soll sich der Bundesrat am 29. November 2019 abschließend mit dem KSG befassen.