„Corona-Prämie“ – Voraussetzungen – neue/wichtige Infos v. Ministerium
Zu der entsprechenden Veröffentlichung des BMF vom 30.04.2020 (FAQ „Corona“ (Steuern)) gelangt man über folgenden Link:
Wichtig bezüglich der Thematik „Corona-Prämie“ sind insbesondere die Darstellungen ab Ziffer VII. (= Seite 16 der PDF-Datei, die sich über vorgenannten Link öffnet).
Von besonderer Bedeutung ist, dass als Voraussetzung Folgendes dargestellt wird:
„Daher ist erforderlich, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.“
Das Erfordernis, dass die Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen müsste, war schon dem Schreiben des BMF vom 09.04.2020 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf?__blob=publicationFile&v=5) entnehmbar (vgl. hierzu unser Newsletter vom 24.04.2020).
Wichtig ist jedoch, dass das BMF nun offenbar aus der Überschrift seines eigenen Schreibens vom 09.04.2020 das zusätzliche Erfordernis ableitet, dass die Zahlung „zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“ erfolgen muss.
Was genau unter einer solchen „zusätzlichen Belastung“ zu verstehen ist bzw. was nicht unter dieses Erfordernis fällt, wird vom BMF leider nicht im Detail mitgeteilt.
Gleichwohl sind in der o.g. Veröffentlichung vom 30.04.2020 (FAQ „Corona“ (Steuern)) weitere diesbezügliche Hinweise enthalten, die Sie auf keinen Fall unberücksichtigt lassen sollten.
Darüber hinaus sind in der o.g. Veröffentlichung vom 30.04.2020 weitere Informationen dargestellt, z. B. zu Verfahrensfragen, Stundung, Erlass, Außenprüfung.
Sollten uns insoweit weitere Informationen bekannt werden, werden wir Sie natürlich unterrichten.