Coronavirus – „Coronaprämien“ – bis zu 1.500 EUR steuer- und SV-frei
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben vom 09.04.2020 veröffentlicht. Es betrifft die Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer und Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen.
Ein Betrag von bis zu 1500 EUR kann danach steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei sein. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind hiervon nicht umfasst.
Das entsprechende Schreiben des BMF ist einsehbar unter:
Achtung:
Die steuerliche und beitragsrechtliche Privilegierung ist an Voraussetzungen geknüpft, z. B. dass dieser Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Auch ist eine Beschränkung auf den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Pflichten des Arbeitgebers, z. B. zur Aufzeichnung im Lohnkonto, erlauben wir uns auf das o. g. Schreiben des BMF Bezug zu nehmen.
Hinweis 1: Grundsätzlich keine Pflicht zur Zahlung
Es handelt sich hierbei um eine Möglichkeit, bestimmte Beträge steuer- und beitragsrechtlich zu privilegieren – eine gesetzliche Pflicht eines Arbeitgebers in unserer Branche zur Zahlung solcher Beträge besteht nicht; insbesondere bestehen in unseren Brachen keine tarifvertraglichen Regelungen, die eine arbeitgeberseitige Pflicht zu Zahlung derartiger Leistungen vorsähen. Sollten andere Rechtsgrundlagen als Gesetz und Tarifvertrag einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers begründen, gelten die Regelungen dieser Rechtsgrundlagen, wobei es insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt.
Hinweis 2: Keine Erfassung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Im Schreiben wird explizit klargestellt, dass etwaige Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht (!) unter diese Privilegierungsmöglichkeit fallen; die bisherigen diesbezüglichen detaillierten Regelungen bezüglich der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsbeitragsrechtlichen Behandlung werden durch dieses Schreiben des BMF nicht berührt!
Hinweis 3: Kein Branchen- oder Tätigkeitsbezug
Der Inhalt des Schreibens des BMF deutet weder darauf hin, dass diese Privilegierung nur bestimmten Arbeitnehmergruppen zu Gute kommen soll noch, dass diese sich nur auf bestimmte Branchen/Tätigkeiten bezieht.