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Tarif & Arbeitsrecht

Keine automatische Arbeitsunfähigkeit bei symptomloser COVID-Infektion

Entsprechend der Begründung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die Verlängerung der Regelung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Konsultation ist nicht von einer automatischen Arbeitsunfähigkeit bei symptomloser Corona-Infektion auszugehen. Vielmehr müssten auch die Voraussetzungen des § 2 AU-RL erfüllt sein und es dürfe kein Ausnahmetatbestand des § 3 AU-RL greifen (Einzelheiten unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/5573/). Insbesondere dürfe die Ursache für die Arbeitsverhinderung der oder des Versicherten nicht allein ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz sein (Quarantäneanordnung).