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Gesetzliche Änderungen

Immissionsschutz: Geplante Vorhaben der neuen Legislaturperiode

Aus dem BDI-Arbeitskreis Immissionsschutz, bei dem Referatsleiter des BMUV zu Gast waren, wurde über geplante Vorhaben hinsichtlich gesetzlicher Veränderungen im Immissionsschutz während der neuen Legislaturperiode berichtet. Dabei sind folgende Verordnungen und Technische Regeln im Fokus: BImSchV, TA Luft, TA Abstand, Energieeffizienz-Verordnung, EU-Richtlinie über Industrieemissionen, EU-Luftqualitätsrichtlinien und Gesamtlärm.

Neue Energieeffizienz-Verordnung:

  • Das BMUV plant den Erlass einer neuen Verordnung über Energieeffizienz.
  • Der Entwurf der neuen Energieeffizienz-Verordnung ist bereits in der Ressortabstimmung und soll bereits Ostern veröffentlicht und in die Verbändeanhörung gegeben werden.
  • Inhaltlich soll sich der Entwurf an dem Entwurf einer LAI-Vollzugshilfe zur Energieeffizienz orientieren, die derzeit in wenigen Bundesländern (z. B. Hessen) erprobt wird.
  • Innerhalb des BMWK wird zwischen den Ressorts diskutiert, die „ETS-Sperre“ in § 5 Abs. 2 des BImSchG aufzuheben, sodass auch für ETS-Anlagen Energieeffizienzvorgaben gemacht werden könnten.
  • Die Änderung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED), in der ebenfalls neue Energieeffizienzvorgaben angekündigt sind, soll nicht abgewartet werden. Die Energieeffizienz-Verordnung ist ein rein nationales Projekt.

4. BImSchV:

  • Die 4. BImSchV soll in dieser Legislaturperiode geändert werden. Konkrete Arbeiten sollen noch dieses Jahr im BMUV beginnen.
  • Die Überarbeitung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED), durch die es auch eine Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen kommen könnte, soll nicht abgewartet werden.

TA Luft – Neue Vollzugshilfe:

  • Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe des Ausschusses für Anlagenbezogenen Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) der Umweltministerkonferenz erarbeitet derzeit ein Papier zu Auslegungs- und Vollzugsfragen zur TA Luft 2021.
  • Bis Mitte des Jahres 2022 könnte ein erster Entwurf veröffentlicht werden.

TA Luft – Ausbreitungsrechnung:

  • Aktuell treten wegen der am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen TA Luft erhebliche Probleme in den laufenden Genehmigungsverfahren auf. Modernste Anlagen sind zum Teil nicht mehr genehmigungsfähig.
  • Konkret ist die Anwendung des novellierten Anhangs 2 der TA Luft (Ausbreitungsrechnung) ein Hemmnis in den Verfahren sowie die Auslegung der TA Luft. Von der Problematik betroffen sind alle Industrieanlagen in Deutschland, bei denen eine Immissionsprognose für Quecksilber, staubgebundene Metalle, Dioxine oder Furane im Rahmen von Genehmigungsverfahren erstellt werden muss, unabhängig von Größe und Anlagenkapazität.
  • Nach verschiedenen Fachgesprächen mit der Industrie und erheblichem Einsatz des VDZ wurde inzwischen die Verdriftung von Regentropfen im Programm AUSTAL implementiert (das aktuelle AUSTAL lässt die Schadstoffe noch senkrecht auf den Erdboden auswaschen, weshalb sich eine unrealistisch hohe Aufkonzentration direkt an der Quelle ergibt). Nach Aussage des Umweltbundesamtes ist davon auszugehen, dass in der zweiten Jahreshälfte 2022 eine überarbeitete Version von AUSTAL öffentlich zum Download bereitstehen wird, in der die Verdriftung beinhaltet ist.
  • Die Auswaschfaktoren werden sich in nächster Zeit erst einmal nicht ändern, genauso wenig die zugrunde gelegten Depositionsgeschwindigkeiten für die einzelnen Komponenten. Grund dafür ist, dass die VDI-Richtlinien-Gruppe, die aktuell an der Überarbeitung der 3782, Blatt 5 arbeitet, noch eine Weile brauchen wird und erst Ende 2023 mit einem Gründruck der Richtlinie zu rechnen ist. Vonseiten des UBA wurde schon vorweggenommen, dass es voraussichtlich keine großen Änderungen an den Faktoren und Depositionsgeschwindigkeiten geben wird, die wohl wissenschaftlich sehr gut untersucht und belegt sind.
  • Auf Anregung des VDZ wird voraussichtlich bald die Problematik der Rechenweise des aktuellen AUSTAL auf der Webseite des UBA technisch beschrieben, sodass die Gutachter in den laufenden Verfahren darauf verweisen können und nicht selbst jedes Mal das Programm erklären müssen.
  • Weiterhin muss zeitnah unbedingt geklärt werden, was beurteilungsrelevante Immissionsorte im Sinne der Nr. 4.5.1 TA Luft sind (Stichwort: Betrachtung Werksgelände). Nach wie vor bewerten die Behörden dies deutschlandweit unterschiedlich und nach wie vor können höhere Depositionswerte nur über eine Sonderfallprüfung betrachtet werden (inklusive aufwändige Ermittlung der Vorbelastung). Weiterhin gibt es in der TA Luft keine anderen Schutzstandards, z. B. für Dioxine. Und auch das Bodenschutzthema wird von Behörden erneut angesprochen, in Anbetracht hoher Beiträge auf dem Werksgelände.
  • Vonseiten des BMU wurde zugesagt, dass Mitte des Jahres voraussichtlich Lösungsvorschläge über den LAI gemacht werden.

EU-Richtlinie über Industrieemissionen:

  • Der Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der IED wird Anfang April erwartet.
  • Die Bundesregierung wird sich erst nach Veröffentlichung des Entwurfes auf eine gemeinsame Position einigen.

EU-Luftqualitätsrichtlinien:

  • Der Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Luftqualitätsrichtlinien wird im dritten oder vierten Quartal 2022 erwartet.
  • Das Umweltbundesamt evaluiert derzeit die WHO-Richtwerte.

17. BImSchV:

  • Zur Umsetzung des BVT-Abfallverbrennungsanlagen (WI) wird die 17. BImSchV geändert und mit der 13. BImSchV verzahnt.
  • Die Arbeiten haben im Dezember 2021 begonnen. Ein Referentenentwurf ist in Kürze zu erwarten.

31. BImSchV:

  • Zur Umsetzung der BVT-Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln (STS) wird die 31. BImSchV geändert und eine sektorale Verwaltungsvorschrift geschaffen.
  • Der Referentenentwurf ist derzeit kurz vor der Ressortabstimmung, die Anhörung der beteiligten Kreise folgt danach.

Gesamtlärm:

  • Das Umweltbundesamt hat im Rahmen eines Forschungsvorhabens einen Vorschlag zur Regelung von Gesamtlärm erarbeiten lassen. Dieser Vorschlag wurde im Herbst 2021 in einem Planspiel auf Praxistauglichkeit überprüft und stieß auf erhebliche Kritik der beteiligten Stakeholder.
  • Im Juni/Juli 2022 wird das Umweltbundesamt die Ergebnisse des Forschungsvorhabens in einer Veranstaltung vorstellen.
  • Der Koalitionsvertrag 2021 enthält lediglich einen Prüfauftrag für eine Gesamtlärmregelung. Auch die Koalitionsverträge 2013 und 2017 enthielten entsprechende Absichtsbekundungen, eine Regelung von Gesamtlärm wurde aus praktischen und politischen Gründen jedoch bisher nicht realisiert.
  • Das Hauptproblem im Bereich des Lärms sind laut BMU die innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Laut BMU kann auch mit den quellenbezogenen Lärmregelungen eine Lösung hierfür erreicht werden. Erforderlich sind der politische Wille sowie die entsprechende Finanzierung.
  • Bei der TA Lärm sieht das BMU keine regulatorische Lücke, die TA Lärm sei bereits sehr anspruchsvoll.
  • Aus Sicht der Industrie sollte der gesetzgeberische Status-quo beibehalten werden. Das heißt, dass Lärmschutz – wie bisher – nicht in einem Gesamtlärmgesetz geregelt werden sollte, sondern weiterhin quellenbezogene bzw. sektorspezifische Gesetzgebung vorzuziehen ist (z. B. TA Lärm, 16. BImSchV, Fluglärmgesetz, sonstige separate Regelungen zu Verkehrslärm, Freizeitlärm etc.).

9. BImSchV:

  • Zum Erreichen der Klimaschutzziele in Deutschland und Europa wird ein erheblicher Umbau der Industrieanlagen erforderlich sein. Die immer komplexere, teils unscharfe Rechtslage erschwert die hierfür erforderlichen Genehmigungsverfahren jedoch erheblich. Der BDI hat daher konkrete Vorschläge zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren erarbeitet, die innerhalb der ersten 100 Regierungstage umgesetzt werden könnten. Hierbei wurde insbesondere auf das BImSchG (§ 8a und Erörterungstermin) und die 9. BImSchV geschaut (Stichtagsregelung, Detailtiefe der Unterlagen, Vollständigkeitserklärung).

TA Abstand:

  • Das BMU hat mitgeteilt, dass der Erlass einer TA Abstand in nächster Zeit nicht weiterverfolgt werden soll.
  • Der BDI hatte dafür plädiert, den Erlass einer TA Abstand nicht weiterzuverfolgen. Aufgrund der vorgelegten Regelungsvorschläge und der Ergebnisse des Planspiels wurden in einer weiteren Verfolgung der TA Abstand sehr hohe Risiken für die Betreiber von Betriebsbereichen gesehen. Es besteht die Gefahr, dass am Ende des Prozesses völlig unzureichende und widersprüchliche Regelungen entstehen, die erhebliche Verschlechterungen in der Rechtsposition der Betreiber mit sich bringen könnten. Im Lichte des Standes der Diskussion bietet der Nicht-Erlass einer TA Abstand – also die Beibehaltung des Status-quo – Vorteile gegenüber einer zu erwartenden unzureichenden Verwaltungsvorschrift.

Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne per Mail an: loebens@baustoffverbaende.de.