Skip to main content
Logo vero Baustoffe
Tarif & Arbeitsrecht

Branchenmindestlohn in der Abfallwirtschaft allgemeinverbindlich

Im Bereich der Abfallwirtschaft ist – zusammengefasst – ein Branchenmindestlohn in Kraft getreten. Vielleicht stellen Sie sich nun die Frage, aus welchem Grund dieses im Newsletter unseres Verbandes erwähnt wird.

Die wesentlichen Hintergründe stellen sich unter Außerachtlassung von Einzelheiten wie folgt dar:

Die am 01.01.2020 in Kraft getretene Rechtsgrundlage, die diesen sog. „Branchenmindestlohn“ einführt, besagt, dass die zugrundeliegende tarifvertragliche Regelung (bei der weder vero noch a-vero Tarifvertragspartei sind) Anwendung findet, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung

  • überwiegend
  • Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  • sammelt (oder)
  • befördert (oder)
  • lagert (oder)
  • beseitigt (oder)
  • verwertet (oder)
  • Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Streudienste
  • erbringt.

Die unternehmerischen Tätigkeiten einiger unserer Mitgliedsunternehmen, insbesondere Mitgliedsunternehmen der Fachgruppe Recycling-Baustoffe, könnten – freilich abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles – als solche angesehen werden, welche die oben dargestellten Merkmale (siehe Spiegelstriche oben) erfüllen.

Die Regelungen der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage (Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (Achte Abfallarbeitsbedingungenverordnung – 8. AbfallArbbV) vom 19. Dezember 2019; siehe Bundesanzeiger (BAnz AT vom 27.12.2019 V1)) sehen Mindestlöhne wie folgt vor:

  • ab dem 1. Oktober 2019 10,00 Euro je Stunde,
  • ab dem 1. Oktober 2020 10,25 Euro je Stunde und
  • ab dem 1. Oktober 2021 10,45 Euro je Stunde.

Die vorgenannte Verordnung tritt am 30.09.2022 außer Kraft.

Bitte beachten Sie Folgendes:

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Art „branchenspezifischen Mindestlohn“ auf Grundlage eines staatlichen Aktes, der nicht unterschritten werden darf und zwar auch dann nicht, wenn der entsprechende Arbeitgeber ggf. an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist, der eine geringere Vergütung, als die oben genannte, vorsieht.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie für etwaige Fragen und Ergänzungen wenden Sie sich bitte an:

Hendrik Wiehe, Tel. 0203 99239-26, E-Mail: wiehe@baustoffverbaende.de