Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Die bei derartigen Kündigungen immer wieder interessierenden Fragen sind, welcher Referenzzeitraum ist bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zugrunde zu legen und wann ist in diesem Falle eine die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund gegeben?
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber aber die Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist. In diesem Fall muss allerdings zugunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingehalten werden. Überdies muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen gilt ein dreistufiger Prüfungsmaßstab.
1. Stufe: negative Gesundheitsprognose. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung sprechen. Der Referenzzeitraum beläuft sich auf drei Jahre.
2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Können beispielsweise Betriebsablaufstörungen aber auch wirtschaftliche Belastungen sein aufgrund der zu erwartenden Entgeltfortzahlung von mehr als sechs Wochen pro Jahr, wenn nicht immer die gleiche Krankheit diagnostiziert wird. Diese Grenze ist überschritten, wenn für mehr als 1/3 der Arbeitstage pro Jahr Entgeltfortzahlung zu leisten ist.
3. Stufe: Interessenabwägung. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen.
Praxistipp: Bevor Sie eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.