Quarantänemaßnahme und Urlaub
Es taucht immer wieder die Frage auf, ob von den Beschäftigten bereits beantragte und vom Arbeitgeber genehmigte Urlaubstage in entsprechender Anwendung der Regelung des § 9 BUrlG nicht auf den (gesetzlichen) Jahresurlaub anzurechnen sind, wenn die Beschäftigten unter Quarantäne gestellt werden. Zum Teil haben offenbar einzelne Gesundheitsämter den aufgrund eines möglichen Bescheids unter Quarantäne gestellten Personen auf Anfrage mitgeteilt, dass ihr Urlaub nicht verbraucht sei und von ihnen erneut beantragt und später genommen werden könne.
Diese Aussage ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Die Rechtsfrage als solche ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Arbeitgeberseitig wird die Auffassung vertreten, dass eine Nichtanrechnung des bereits genehmigten Urlaubs wegen einer Quarantäne in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 9 BUrlG nicht zum Tragen kommt, eine Auffassung welche unter anderem auch vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe geteilt wird. Etwas Anderes kann sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne zugleich arbeitsunfähig erkrankt.
Im konkreten Einzelfall können Sie sich an die im Arbeitsrecht tätigen Mitarbeiter unseres Hauses wenden.