LBEG weist auf Pflichten zur Übermittlung von Geodaten gemäß GeolDG hin
Das LBEG hat vom Gesetzgeber die Aufgabe übertragen bekommen, für Niedersachsen die Vorgaben des Geologiedatengesetzes (GeolDG) umzusetzen. Demgemäß hat das LBEG auch den gesetzlichen Auftrag darauf hinzuwirken, dass Geologiedaten an das LBEG übermittelt werden müssen.
Das LBEG berichtet, dass es in der Praxis jedoch noch nicht vollständig gelungen ist, dass diese Pflichten eingehalten werden und bittet daher den Verband, die Mitglieder noch einmal auf die sich aus dem GeolDG ergebenden Pflichten hinzuweisen:
Zitat:
Wie Ihnen bekannt ist, beschäftigen wir uns im LBEG derzeit mit den Auswirkungen des seit 19. Juni 2020 geltenden Geologiedatengesetzes (GeolDG) und den sich daraus ergebenden Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten, die wir im LBEG jetzt anzuwenden und umzusetzen haben.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf die in § 8 geregelte Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde (in Niedersachsen das LBEG) hin.
Hiernach sind spätestens zwei Wochen vor Beginn alle geplanten geologischen Untersuchungen (z. B. Bohrungen) an das LBEG zu übermitteln.
In § 9 ist geregelt, dass spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchungen die gewonnenen Fachdaten (z. B. Schichtenverzeichnisse) unaufgefordert an das LBEG zu übermitteln sind. Den gesetzlichen Vorgaben folgend und im Sinne einer Gleichbehandlung aller betroffener Firmen und Personen, wird das LBEG in Zukunft die Einhaltung dieser Vorgaben kontrollieren und ggf. Erinnerungs- und Mahnschreiben bis hin zu Bußgeldandrohungen versenden.
Etliche Ihrer Mitgliedsfirmen und –unternehmen kommen diesen Pflichten nach Voranzeige von Bohrungen und anschließender Übergabe der Schichtenverzeichnisse etc. an unser Haus bereits nach.
Hier hat sich diese Datenübermittlung bereits etabliert und ist Teil des Workflows geworden, was wir ausdrücklich wertschätzen möchten. Allerdings ist uns aufgefallen, dass bisweilen in Antragsunterlagen, Gutachten, Berichten etc. auf Bohrungen und vergleichbare Eingriffe in den Untergrund Bezug genommen wird, deren Durchführung und Ergebnisse uns nicht angezeigt wurden. Im Rahmen unserer internen Datenabgleiche werden solche Fälle in Zukunft deutlich sichtbar werden und dann die oben genannten Nachfragen bewirken.
Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Mitgliedsfirmen hierüber in geeigneter Form, z. B. über Ihren Newsletter, informieren könnten.
Zitat Ende
Der Verband regt insofern an, die freundliche Aufforderung des LBEG zur Umsetzung der sich aus dem GeolDG ergebenden Pflichten zukünftig zu beachten.