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Tarif & Arbeitsrecht

Kündigung eines Schwerbehinderten nach rassistischen Äußerungen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.12.2020 (5 Sa 231/20) entschieden, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen über türkischstämmige Kollegen, die diese als lebensunwerte Wesen darstellen und einen unmittelbaren Bezug zu nationalsozialistischen Gräueltaten herstellen, sozial gerechtfertigt und nicht zu beanstanden ist.

Der Kläger war seit dem 01.09.1981 als Facharbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Der 55-jährige verheiratete Kläger, der drei Kinder hat, ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie wirft dem Kläger schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern vor. Der Kläger hat diese Äußerungen bestritten und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung gerügt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es stehe fest, dass sich der Kläger am 08.01.2019 auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert habe: “Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme Fremdmitarbeiter als "Ölaugen", "Nigger" und "meine Untertanen" beschimpft. Diese hätten sich deshalb nicht bereits vorher beschwert, weil der Kläger sich als unantastbar geriert habe, als jemand, dem man "nichts könne", weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei. Solche Äußerungen stellten nicht hinnehmbare Beleidigungen dar. Sie reduzierten die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellten einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her. Die deshalb erfolgte Kündigung des Klägers sei sozial gerechtfertigt und wirksam.

Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens sei der Beklagten auch eine vorherige Abmahnung unzumutbar gewesen. Die Interessenabwägung falle trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus. Allein der Vorfall vom 08.01.2019 zeige für sich betrachtet bereits eine derart menschenverachtende Einstellung des Klägers gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten, dass es der Beklagten nicht zumutbar sei, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der Kläger vor seinen Äußerungen zur “Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden sei. Mangels örtlicher Schwerbehindertenvertretung sei die zuständige Gesamtschwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden.