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Gesetzliche Änderungen

Update zum Landeswassergesetz

Der Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat am 19. April zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes einen Bericht und eine Beschlussempfehlung abgegeben.

Darin wird noch einmal festgehalten, dass die Änderungspläne zum § 35 Abs. 2 LWG auf den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages beruhen. Danach sollen die Erschwerungen für den Rohstoffabbau im Wasserbereich wieder zurückgenommen werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass hierdurch an einigen Stellen wieder sinnvolle Standorterweiterung statt weiterer Neuaufschlüsse möglich werden. Gleichzeitig wird der Trinkwasserschutz über die fachliche Überprüfung im Genehmigungsverfahren gewährleistet.

Bezogen auf das sog. Abgrabungsverbot (§ 35 Abs. 2 LWG) sieht der Gesetzesentwurf dessen Streichung vor. Allerdings soll die Streichung erst dann Inkrafttreten, wenn eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung vorliegt. Die Bindung des Inkrafttretens der Streichung des Abgrabungsverbots an die landesweite Wasserschutzgebietsverordnung war Inhalt eines Änderungsantrags der Fraktionen CDU und FDP:
 

"Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft."

Begründung:
"Das Inkrafttreten der Streichung des Bodenschatzgewinnungsverbots in § 35 Absatz 2 (Artikel 1 Nummer 12) soll mit dem Inkrafttreten der geplanten Verordnung zur Regelung der oberirdischen Bodenschatzgewinnung im Wasserschutzgebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 3 des Landeswassergesetzes zeitlich zusammenfallen. Es ist damit zu rechnen, dass das Verordnungsgebungsverfahren im September 2021 abgeschlossen werden kann. Dementsprechend wird das Inkrafttreten der Streichung von § 35 Absatz 2 geregelt."

 

Den Gesetzesentwurf hat der Umweltausschuss mit der vorgenannten Änderung angenommen.