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Verwaltungsvorschrift - TA Luft

Anpassung der TA Luft – Interessenvertretung hat sich gelohnt!

Der BV MIRO informiert uns, dass das Bundeskabinett am 23.06.2021 den Entwurf zur Neufassung der TA Luft mit den Änderungen des Bundesrates beschlossen hat. Sie wird im Herbst in Kraft treten – und zwar am ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats.

Die Arbeiten an der „neuen TA Luft“, die bereits im April 2014 begonnen wurden, dienten vorrangig dem Ziel, Schlussfolgerungen aus BVT-Merkblättern (BVT – „Beste verfügbare Technik“) einzuarbeiten und Anpassungen an den fortgeschrittenen Stand der Technik sowie an die EU-Luftqualitäts-Richtlinien aus dem Jahr 2008 vorzunehmen. Bereits die Ankündigung der Novellierung enthielt konkrete Sachverhalte, die eine Betroffenheit der Gesteinsindustrie deutlich machten: Regelungen zur Feinstaub-Emissionen der Fraktion PM 2,5, Anpassung der Liste krebserzeugender Stoffe durch Aufnahme u.a. von Quarzfeinstaub der Fraktion PM4 und damit verbunden eine Beschränkung der Emissionen (dieser Fraktion) im Reingas auf 1 mg/m3, Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub (Massenkonzentration) auf 10 mg/m3 (derzeitiger Wert: 20 mg/m3).

Die in den ersten Entwürfen des Kapitels „Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein vorgesehenen „Verschärfungen“ und zusätzlichen Überwachungsvorschriften konnten in den letzten sieben Jahren durch intensive Gespräche mit dem BMU und dem Umweltbundesamt revidiert und auf ein verträgliches Maß zurückgeschraubt werden, so dass eine Betroffenheit vieler Gesteinsbetriebe als gering eingeschätzt wird. Gleichwohl werden Betriebe, die Gesteine mit höheren Quarzgehalten aufbereiten, zusätzliche Anforderungen zu erfüllen haben, die jedoch von vielen Betrieben aus Vorsorgegründen schon heute auf freiwilliger Basis umgesetzt sind.

MIRO wird zu den relevanten, die Gesteinsindustrie betreffenden Aspekten ausführlich informieren. Einige dürften aber hinlänglich bekannt sein, da Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden schon seit 2015/2016 die avisierten Verschärfungen verschiedentlich bei den Gesteinsbetrieben eingefordert und vereinzelt auch angeordnet haben. Zudem hat MIRO über den Anpassungsprozess häufig berichtet.

Für Altanlagen – also in Betrieb befindliche und genehmigte Anlagen – beträgt der Übergangszeitraum im Allgemeinen fünf Jahre (nach Inkrafttreten).

MIRO bedankt sich insbesondere bei den Herren Dr. Páez-Maletz und Dr. Lützenkirchen, die sich maßgeblich für die Interessen der gesamten Gesteinsindustrie eingesetzt haben.

Die Pressemitteilung des BMU ist abrufbar unter https://www.bmu.de/pressemitteilung/strengere-begrenzungen-fuer-den-schadstoffausstoss-von-industrieanlagen/.

Den TA Luft-Entwurf und die vom Kabinett bestätigten Änderungen des Bundesrates stellen wir Ihnen zur Verfügung.