Neues Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz LSolarG)
Um das im Koalitionsvertrag der Landesregierung beschriebene Ziel, den Strombedarf bis zum Jahr 2030 bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen zu decken, soll unter anderem die installierte Leistung von Solarenergie pro Jahr um 500 Megawatt zulegen. Hierzu sieht das neue Fraktionengesetz vor, dass bei allen gewerblichen Neubauten in Rheinland-Pfalz ab dem 1. Januar 2023 eine Solarpflicht gelten soll. 60 % der Dachflächen sollen dann mit Photovoltaikmodulen besetzt werden. Ähnliches gilt für neue Parkplätze ab 50 Stellplätzen. Diese sollen dann ebenfalls zu 60 % überdacht werden.
Die genaue Ausgestaltung der Vorschriften soll durch eine Verordnung des Klimaschutzministeriums erfolgen, in der auch die Ausnahmeregelungen konkretisiert werden sollen. Das Gesetz selbst regelt u. a. als Ausnahmetatbestand, wenn das Betreiben einer Solaranlage nicht wirtschaftlich möglich ist.
Wir wollen alle Fraktionsvorsitzenden anschreiben und darum bitten, dass die Ausnahmeregelungen schon im Gesetzestext genauer gefasst werden und nicht erst in einer Verordnung durch das Klimaschutzministerium. Zudem setzen wir uns dafür ein, dass die Produktions- und Verarbeitungsgebäude unserer Branche von der Solarpflicht ausgenommen werden, da hier eine Photovoltaikanlage durch die Staubentwicklungen in der Regel nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Ebenso sind die Gebäude oft erheblichen Erschütterungen oder Schwingungen ausgesetzt, denen die Materialien einer Photovoltaikanlage nicht standhalten dürften.
Wenn Sie weitere Anregungen haben, die in einer Stellungnahme von vero aufgegriffen werden sollen, dann teilen Sie diese bitte Frau Dorothea Kaleschke-Weingarten telefonisch (0151 – 20 56 18 52) oder per Mail (weingarten@baustoffverbaende.de) mit.