Entwurf „Verfüllrichtlinie“ in der Verbändeabstimmung
In dem jetzt vorgelegten Entwurf der Verfüllrichtlinie hat sich das Referat Bergaufsicht, das federführend für die Erstellung der Richtlinie zuständig ist, bemüht, die Richtlinie insgesamt verständlicher und damit anwendungsfreundlicher zu gestalten. Das können wir bestätigen.
Ebenso wurde versucht, die vorgebrachten Hinweise bzw. Kritik der Unternehmen in diesen Entwurf einzubringen. Frau Vanderhorst verweist darauf, dass dem Referat dabei rechtliche Grenzen gesetzt waren und die intensive Abstimmung mit den fachlich betroffenen Bereichen außerhalb des Bergrechts auch des einen oder anderen Kompromisses bedurfte, um die Richtlinie in ihrer neuen Form auf den Weg zu bringen.
Eine erste Prüfung durch den Verband ergab, dass weiterhin unterschieden wird, in welchen Stufen der Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete eine Verfüllung vorgenommen wird. Dafür sind auch die Tabellen 2a, 2b sowie 3a und 3b der Anlage I immer noch unverändert in der Richtlinie enthalten.
Die Forderung nach einer Kleinmengenregelung wurde aufgenommen.
In Kapitel „6.3 Dokumentation“ sind Vorgaben für eine einheitliche Dokumentation beschrieben.
Im Quellenverzeichnis sind nur veraltete Unterlagen benannt, die Regelungen der neuen MantelVO bleiben nach unserer Einschätzung unberücksichtigt. Hier sollten wir unbedingt einhaken, denn dieser Entwurf der hessischen Verfüllrichtlinie verschärft die Regelungen, blockiert aber „Lockerungsmöglichkeiten“ der Länderöffnungsklausel. Auch sind einzelne Grenzwerte in der Richtlinie schärfer als in der BBodSchV, siehe Aufzählung der Änderungen im Einzelnen weiter unten.
Einen Erfahrungsaustausch im Gespräch wollte das Referat bis heute nicht mit uns führen. Darauf sollten wir unbedingt in unserer Stellungnahme noch einmal eingehen und auch auf den engen Bezug zum Abfallwirtschaftsplan hinweisen.
Zu den vorgenommenen Änderungen im Einzelnen:
- Kapitel „3. Begriffsbestimmungen“: Die Begriffe „Ausbauasphalt“, „geogen“, „hydrogeologisch günstiger Standort“ sowie „pechhaltiger Straßenaufbruch“ wurden neu hinzugefügt, während die Begriffe „Sachverständige“, „sensible Folgenutzung“ und die drei Verfüllbereiche entfallen sind. Alle drei Verfüllbereiche wurden nun unter „5. Anforderungen an die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch“ in jeweils eigenen Unter-Kapiteln unter „5.1 Verfüllbereiche“ ausführlich behandelt.
- Kapitel „4.2.1 Verwertung von Bodenmaterial“, Tabelle Abfallschlüssel für Bauschutt nach AVV für eine Verwertung: hier fehlen Gleisschotter und gemischte Bau- und Abbruchabfälle in der Aufzählung. Diese können demnach zukünftig nicht mehr verwertet werden.
- Kapitel „5.1 Verfüllbereiche“: hier wurden die Begriffserläuterungen, die ehemals bei Kapitel 3 standen, mit den Anforderungen an die einzubringenden Materialien verknüpft und in neuen Abschnitten erklärt. Seite 14 Abschnitte 3-5, Seite 15 Abschnitte 1-3, Seite 16 Abschnitte 1-3 und letzter Abschnitt
- Kapitel „5.2 Betrachtung der vorhandenen geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Hintergrundwerte“: hier wurden neue Unterpunkte zum Thema Beprobung (5.2.1), zum oberen Verfüllbereich (5.2.1.1) und mittleren und unteren Verfüllbereich (5.2.1.2) sowie den Bezugsgrößen (5.2.1.3) und Anpassung der Verfüllbereiche an vorhandene Hintergrundwerte (5.2.2) eingefügt.
- neues Kapitel „6.2.2 Untersuchungserfordernis vor Abfallannahme (Vorerkundung)“
- Kapitel „6.2.3 Untersuchungserfordernis nach Vorerkundung“ ergänzt um 1. Abschnitt auf Seite 22
- Kapitel „6.2.3.1 Untersuchungsumfang bei Bodenmaterial nach Vorerkundung“ ergänzt um Ausnahmetatbestände Kleinmengen (< 20t), geringe Mengen (<500 m³) und größere Baumaßnahmen
- Kapitel „6.2.3.3 Untersuchungsumfang bei Straßenaufbruch“ (ehemals 6.3.5.3) wurde ergänzt um zwei Hinweise zu den Themen „Ausbauasphalt“ und „Gleisschotter“
- Im Kapitel „6.3 Dokumentation“ wurde ausführlicher beschrieben, welche Informationen in einem Betriebstagebuch (6.3.1) und in einem Eigenkontrollbericht (6.3.2) enthalten sein müssen. Dies dient der Vereinheitlichung der Dokumentation.
- Kapitel „8. Quellenverzeichnis“ ist ausführlicher als in der letzten Version, allerdings ist die neue Mantel VO nicht erwähnt. Es wird sich ausschließlich auf veraltete Unterlagen diesbezüglich bezogen.
- Anhang I Tabelle 2a enthält strengere Werte als die neue BBodSchV bei Arsen, Thallium und PAK; bei der Tabelle 2 b sind die Werte bei Cadmium, Blei, Zink und Arsen strenger als die BBodSchV.
Bitte teilen Sie uns Ihre Hinweise und Anregungen für eine Stellungnahme bis zum 6. September 2021 mit. Ansprechpartnerin: Dorothea Kaleschke-Weingarten, Telefon: 0151 20561852, E-Mail: weingarten@baustoffverbaende.de.