Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde
Bereits seit Oktober 2020 können Vertragsärzte gesetzlich versicherte Patienten, die ihnen aufgrund früherer Behandlung persönlich bekannt sind, mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sieben Tagen feststellen.
Mit Beschluss vom 19. November 2021, veröffentlicht am 18. Januar 2022 und einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft getreten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie dahingehend beschlossen, dass der behandelnde Arzt auch bei einem der Arztpraxis bisher unbekannten Patienten eine Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde erstmalig feststellen kann. Dies ist begrenzt auf eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu maximal drei Kalendertagen. Sind die Patienten dem Arzt aufgrund früherer Behandlungen hingegen schon bekannt, kann eine erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde sogar für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen erfolgen. Ist eine hinreichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde nicht möglich, hat der Arzt von einer solchen abzusehen und den Patienten auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Untersuchung zu verweisen.
Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht.