Gesetzesentwurf zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes NRW
Der im Dezember 2019 veröffentlichte Gesetzesentwurf (Drucksache 17/8298) wendet sich neben dem Bereich der Baudenkmäler auch den Bodendenkmälern zu. Im Kern wird für diesen Bereich gefordert die Belange des Bodendenkmalschutzes gegenüber den Interessen der Rohstoffunternehmer einer neuen Abwägung zu unterziehen. Es seien in der Vergangenheit aufgrund der Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 1 DSchG NRW große Flächen von dem Bodendenkmalschutz ausgenommen worden. Folglich wird eine Streichung des § 19 Abs. 1 DSchG NRW gefordert.
Um eine Kostenübernahme für Maßnahmen des Bodendenkmalschutzes in Abgrabungsgebieten nach dem Veranlasserprinzip zu gewährleisten, bedürfe es zudem einer Klarstellung in § 19 Abs. 4 DSchG NRW.
Am 8. Mai 2020 findet zu diesem Gesetzesentwurf eine Anhörung im Landtag statt, an der uns die Teilnahme bei entsprechender Betroffenheit in Aussicht gestellt wurde.
Bitte teilen Sie uns etwaige Hinweise und Anregungen möglichst kurzfristig mit.