Elektrohandwerke – Mindestentgelte allgemeinverbindlich
Im Bundesanzeiger vom 11.12.2019 (BAnz AT 11.12.2019 B1) wurde die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke vom 5. Dezember 2019 veröffentlicht.
Vielleicht stellen Sie sich nun die Frage, aus welchem Grund dieses im Newsletter unseres Verbandes erwähnt wird.
Die wesentlichen Hintergründe stellen sich unter Außerachtlassung von Einzelheiten wie folgt dar:
Der fachliche Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrages (Anmerkung: weder vero noch a-vero sind Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages) umfasst nach Maßgabe der Allgemeinverbindlicherklärung alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HWO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.
Der Tarifvertrag gilt persönlich für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben. Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 des Mindestlohngesetzes gilt entsprechend.
Im Ergebnis regelt diese Allgemeinverbindlicherklärung – neben weiteren Einzelheiten – ein Mindestentgelt pro Stunde wie folgt:
- ab 01.01.2020 von 11,90 €,
- ab 01.01.2021 von 12,40 €,
- ab 01.01.2022 von 12,90 €,
- ab 01.01.2023 von 13,40 € und
- ab 01.01.2024 von 13,95 €.
Im Gegensatz zum Vorgängertarifvertrag findet sich jedoch keine Beschränkung auf Beschäftigte, die elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb (!) des Betriebs ausüben. Daraus folgt, dass – freilich abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles – z. B. auch selbstständige Betriebsabteilungen in den Unternehmen unserer Branche von diesen Regelungen erfasst sein könnten, wenn in diesen die oben genannten Tätigkeiten (z. B. Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen etc.; siehe oben) verrichtet werden.
Bitte beachten Sie Folgendes:
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Art branchenspezifischen Mindestlohn auf Grundlage eines staatlichen Aktes, der nicht unterschritten werden darf und zwar auch dann nicht, wenn der entsprechende Arbeitgeber ggf. an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist, der eine geringere Vergütung, als die oben genannte, vorsieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie für etwaige Fragen und Ergänzungen wenden Sie sich bitte an:
Hendrik Wiehe, Tel. 0203 99239-26, E-Mail: wiehe@baustoffverbaende.de