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Tarif & Arbeitsrecht

Arbeitgeberzuschuss z. Entgeltumwandlung ab 1.1.2022 – Tarif beachten!

Die Einzelheiten rund um den Themenkreis „Entgeltumwandlung/Betriebsrentenstärkungsgesetz“ hatten wir bereits in unserem Rundschreiben vom 22.1.2019 dargestellt; auf dieses nehmen wir insbesondere noch einmal Bezug.

1. Grundsätzliches

Ein wesentlicher Aspekt dieser gesetzlichen Regelung war, dass der Arbeitgeber verpflichtet wurde, eine vom Arbeitnehmer gewünschte Entgeltumwandlung – stark zusammengefasst – zu bezuschussen.

Dabei hat der Gesetzgeber für diese Zuschusspflicht zunächst danach differenziert, wann die entsprechende Umwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wurde; für solche Umwandlungsvereinbarungen, die vor (!) dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, gilt die gesetzliche Zuschusspflicht erst ab dem 1.1.2022.

2. Achtung: Abweichungen durch Tarifvertrag nicht unberücksichtigt lassen!

Von diesem gesetzlichen Reglement darf durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Solche Tarifverträge wurden im Bereich unserer Branche / unserer Bundesländer tatsächlich abgeschlossen, teilweise mit sehr unterschiedlicher Ausgestaltung.

3. Versicherer / Versicherungsmakler

Vor dem Hintergrund der zum 1.1.2022 anstehenden Veränderung kann nicht ausgeschlossen werden, dass Versicherungsmakler dieses Thema mit „erhöhter Aktivität“ angehen. Für Sie als Arbeitgeber ist es aus unserer Sicht insoweit sehr ratsam nicht unberücksichtigt zu lassen, dass es die o.g. Abweichungen durch die entsprechenden Tarifverträge geben kann. Unserer Erfahrung nach sind solche Abweichungsmöglichkeiten (bzw. die konkreten Umstände der Abweichung) durch Tarifvertrag den entsprechenden Maklern nicht immer geläufig. Welche ggf. finanziell nachteiligen Folgen dieses für den Arbeitgeber unter Umständen haben kann ist freilich stark einzelfallabhängig.

 

Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die in unserer Branche diesbezüglich gegebenen tariflichen Regelungen evtl. eine „bestimmte Reihenfolge“ von Entgeltbestandteilen vorsehen, die umgewandelt werden können bzw. in der umgewandelt werden kann. Auch hier zeigt unsere Erfahrung, dass von Versicherungsmaklern vorbereitete Formulare etc. dieses oftmals nicht berücksichtigen, sondern oft ohne nähere Prüfung die Umwandlung des laufenden monatlichen Entgeltes „angekreuzt“ wird. Auch insoweit gilt, dass die sich daraus etwaig ergebenden Folgen stark einzelfallabhängig sind und eine allgemeine Beurteilung insoweit untunlich erscheint.

4. Achtung: Weitere Besonderheiten im Betonsteingewerbe NRW:

Im Betonsteingewerbe NRW gelten insbesondere vor dem Hintergrund der (allgemeinverbindlichen) Regelungen zur Altersversorgung (Stichwort: „TVZN“) Regelungen, die in ihrer Spezialität und Komplexität nochmals gesteigert sind. Bevor Arbeitgeber dieser Branche Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer bzw. entsprechende Versicherungsverträge mit Versicherern geschlossen werden, regen wir insoweit die vorherige Kontaktaufnahme mit der Geschäftsstelle an – gerne stehen wir Ihnen insoweit zur Verfügung.

Wegen weiterer Details erlauben wir uns nochmals die Bezugnahme auf unser o.g. Rundschreiben vom 22.1.2019.

Für Fragen und Ergänzungen steht Ihnen in der Geschäftsstelle Hendrik Wiehe (hendrik.wiehe@vero-baustoffe.de bzw. 0203-99239-26) zur Verfügung.