Krieg in der Ukraine: Bundestag und Bundesrat beschließen u. a. Regelungen zum „Fuel Switch“
unternehmer nrw informiert uns über die neusten Entwicklungen zum sog. „Fuel Switch“, also dem Wechsel der im Anlagenbetrieb eingesetzten Brennstoffe.
Hintergrund ist, dass aufgrund einer drohenden Gasknappheit viele Unternehmen erwägen, beim Betrieb ihrer Anlagen vorübergehend auf andere Brennstoffe umzusteigen, z. B. von Gas zu Kohle. Diese Umstellung bedarf im Regelfall verschiedener Genehmigungen, u. a. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
In diesem Zusammenhang sind zuletzt von Bundestag und Bundesrat u. a. verschiedene Anpassungen des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) beschlossen worden.
Beschlossen wurde u. a. das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz, mit dem verstärkt Kohle zur Stromproduktion eingesetzt werden soll, um Gas zu sparen und für den Winter einspeichern zu können. Besonders relevant sind darüber hinaus die Beschlüsse zum Brennstoffträgerwechsel (Fuel-Switch):
Fuel-Switch
Die Beschlüsse betreffen auch die erleichterten Möglichkeiten eines sog. „Fuel Switch“ bei Energie- und Industrieanlagen mit dem Ziel, Gas einzusparen. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden die Paragrafen 31a bis 31d eingeführt, die materiellen Abweichungen von Emissionsgrenzwerten und dem Betrieb von Abgasreinigungsanlagen im Geltungsbereich des Abschnitt 2 der 13. BImSchV sowie von bestimmten Emissionsvorschriften der Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV) erlauben.
In der beigefügten Bundestagsdrucksache 20/2664 (Anlage 1) werden ab Seite 12 Erläuterungen darüber gegeben, wie der Betreiber gegenüber der Genehmigungsbehörde die entsprechenden Ausnahmevorschriften beantragen kann. Dabei hat die Behörde, so der Bundestag ausdrücklich, kein Ermessen, die Ausnahmen nicht zu gewähren. Zudem ist der Bundestag der Rechtsauffassung, dass auf die Gewährung der Ausnahmen die Regelungen der §§ 10, 16 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht anwendbar ist, sondern dass es sich um ein Verfahren „eigener Art“ handelt, das unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist.
Allerdings können mit dem Fuel Switch verbundene Vorhaben weiterhin genehmigungsbedürftig sein oder andere Zulassungen oder Anzeigen erfordern. Diese Sachlage wird durch die Beschlüsse nicht direkt geregelt. Der Bundestag hat jedoch eine Entschließung folgenden Wortlauts beschlossen: „Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, … gemeinsam mit den Ländern darauf hinzuwirken, bestehende Spielräume im Genehmigungsrecht zu nutzen, damit alle Potenziale zur Einsparung von Erdgas durch Fuel Switch durch die Nutzung alternativer Energieerzeugungsanlagen gehoben werden können und nicht durch bürokratische Hürden erschwert wird.“
Abweichungsmöglichkeiten von Immissionsschutzvorschriften
Von großer praktischer Bedeutung ist zudem der neue Abschnitt 4 des Energiesicherungsgesetzes. Dieser enthält eine sehr weitgehende Verordnungsermächtigung in § 30 Abs. 1 Nr. 3 EnSiG, wonach Vorschriften erlassen werden können über „befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann“.
Diese Rechtsverordnung erlaubt ausdrücklich Abweichungen von den §§ 5 und 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, den Bestimmungen der 13. BImSchV, der 17. BImschV, der 44. BImschV, der TA Lärm und der TA Luft, den Regelungen des Abschnitt 3 des Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, der AwSV, der Rohrfernleitungsverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung.
Die Rechtsverordnung wird durch die Bundesregierung bzw. das BMWK erlassen und kann bei einer Geltungsdauer von nicht länger als sechs Monaten ohne Zustimmung des Bundesrates erfolgen (§ 30 Abs. 3 und 4 i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 4 EnSiG). Sie finden diese Regelungen auf den Seiten 10-11 und 25-30 der beigefügten Bundestagsdrucksache 20-2594 (Anlage 2) und in der ebenfalls beigefügten Bundesratsdrucksache 316-22, S. 10 (Anlage 3a + 3b).
Zu Ihrer weiteren Information fügen wir ein Schreiben von StSin Rohleder an die Ressortkollegen der Länder bei (Anlage 4).
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.