Verletzung des Gebots fairen Verhandelns bei Aufhebungsvertrag möglich
BAG lehnt Widerruf von Aufhebungsvertrag wegen Abschlusses außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers ab
Laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
Das Gebot fairen Verhandelns ist eine bei den Vertragsverhandlungen zu beachtende Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert oder unmöglich macht. Der unfair behandelte Vertragspartner ist so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen (§ 249 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin war als Reinigungshilfe bei ihrer Arbeitgeberin, der Beklagten, beschäftigt. Der Lebenspartner der beklagten Arbeitgeberin, welcher tatsächlich deren Geschäfte führte, suchte die Arbeitnehmerin in ihrer Wohnung auf und legte ihr einen Aufhebungsvertrag vor. Die Arbeitnehmerin unterschrieb diesen Vertrag.
Im Nachgang ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und Drohung erklären. Hilfsweise werde die Zustimmung zum Vertragsschluss widerrufen.
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag nicht deshalb wirksam widerrufen konnte, weil er in der Wohnung der Arbeitnehmerin geschlossen worden war.
Das BAG hielt es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberin durch ein ihr zurechenbares Verhalten ihres Lebensgefährten das Gebot fairen Verhandelns verletzt und damit die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin schuldhaft beeinträchtigt hatte. Zur Aufklärung, ob das Gebot fairen Verhandelns im vorliegenden Fall missachtet wurde, verwies das BAG an das Landesarbeitsgericht zurück.
1. Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen wegen Abschlusses außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers
Die Arbeitnehmerin berief sich zum einen auf § 312 g Abs. 1 BGB, wonach bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht.
Das BAG hat erneut festgestellt, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich nach § 312 Abs. 1 BGB fallen sollen.
Der Gesetzgeber ging entsprechend der Schutzrichtung der umzusetzenden Verbraucherrechterichtlinie davon aus, dass ein Verbrauchervertrag nur vorliege, wenn sich ein Unternehmer zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung und der Verbraucher zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. Der deutsche Gesetzgeber habe insoweit bewusst keinen Gebrauch von seiner Befugnis gemacht, die Richtlinie auf Bereiche anwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. § 312 Abs. 1 BGB sei kein Bezug zu arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen zu entnehmen. Im Gegensatz zu Mietern von Wohnräumen habe der Gesetzgeber im Rahmen der Richtlinienumsetzung Arbeitnehmern auch keinen besonderen Schutz zugebilligt.
2. Unwirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns
Das Gebot fairen Verhandelns schützt unterhalb der Schwelle der von §§ 105 (Nichtigkeit der Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen), 119 ff. BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums, Täuschung, Drohung, etc.) erfassten Willensmängel die Entscheidungsfreiheit bei Vertragsverhandlungen. Das Gebot fairen Verhandelns wird missachtet, wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst wird. Es geht dabei nicht um ein Erfordernis der Schaffung einer für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation, sondern um das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses, so das BAG.
Eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit sei noch nicht allein deshalb gegeben, weil der eine Auflösungsvereinbarung anstrebende Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht einräumt. Auch eine Ankündigung des Unterbreitens einer Aufhebungsvereinbarung ist nicht erforderlich. Eine Verhandlungssituation ist vielmehr erst dann als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Dies kann durch die Schaffung besonders unangenehmer Rahmenbedingungen, die erheblich ablenken oder sogar den Fluchtinstinkt wecken, geschehen. Denkbar ist auch die Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche oder unzureichender Sprachkenntnisse. Die Nutzung eines Überraschungsmoments kann ebenfalls die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners beeinträchtigen (Überrumpelung). Letztlich sei die konkrete Situation im jeweiligen Einzelfall von einer bloßen Vertragsreue abzugrenzen.
Der beeinflusste Vertragspartner ist so zu stellen, wie er ohne das Zustandekommen des Vertrags stünde, was grundsätzlich im Ergebnis dazu führt, dass der Vertrag rückgängig gemacht werden muss.
Hinweis für die Praxis:
Führen Sie Personalgespräche möglichst ausschließlich im Personalbüro, nicht im privaten Umfeld des Arbeitnehmers und nicht unmittelbar an dessen Arbeitsplatz. Bei Verhandlungen insbesondere von Aufhebungsvereinbarungen, aber auch von Arbeitsverträgen, sind solche Verhandlungssituationen unbedingt zu vermeiden, die den Anschein einer psychischen Drucksituation oder der Ausnutzung körperlicher oder psychischer Schwäche, mangelnder Sprachkenntnisse oder eines „Überrumplungs-“ bzw. Überraschungsmomentes zu Lasten des Arbeitnehmers als Vertragspartei erwecken könnten.