Umsetzung Geologiedatengesetz (GeolDG) in Rheinland-Pfalz
Wie schon mehrfach im Newsletter berichtet, gilt das GeolDG seit 30. Juni 2020. Bis eine entsprechende Online-Plattform errichtet ist, über die die Daten an das LGB übermittelt werden können, hat das LGB für die Anzeige geologischer Untersuchungen (im Speziellen Bohrungen) und Übermittlung von Nachweisdaten ein pdf-Formular entwickelt, das digital ausgefüllt werden kann. Im Merkblatt wird die Vorgehensweise genau beschrieben.
Anschreiben von Herrn Professor Wieber:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 29.06.2020 wurde das Geologiedatengesetz (GeolDG) im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30 veröffentlicht. Das GeolDG ersetzt das Lagerstättengesetz und ist mit Inkrafttreten seit dem 30. Juni 2020 gültig.
Bitte verwenden Sie für die Anzeige geologischer Untersuchungen in Rheinland-Pfalz ab sofort unser neues Formblatt „Anzeige geologischer Untersuchungen, im Speziellen Bohrungen, und Übermittlung von Nachweisdaten nach Geologiedatengesetz“ (s. Anlage 1) unter Beachtung des § 8 GeolDG. Wir möchten Sie bitten, das PDF-Formular digital auszufüllen und spätestens zwei Wochen vor Beginn der geologischen Untersuchung / Bohrung an die E-Mail-Adresse
geologiedatengesetz@lgb-rlp.de
zu übermitteln.
Nach § 9 GeolDG sind die Ergebnisse (z.B. Schichtenverzeichnisse, geophysikalische Messungen, usw.) 3 Monate (Fachdaten) bzw. 6 Monate
(Bewertungsdaten) nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung/Bohrung ebenfalls in elektronischer Form an uns zu senden.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 9 Absatz 1 Nr. 3 GeolDG, der den Umfang und Inhalt der zu übermittelnden Daten beschreibt. Vor der Übermittlung der Ergebnisse sind die Geodaten als Fach- oder Bewertungsdaten (§ 17 GeolDG) zu kennzeichnen.
Ihre Fragen zur Umsetzung des GeolDG im LGB richten Sie bitte ebenfalls an geologiedatengesetz@lgb-rlp.de .
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen