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Gesetzliche Änderungen

Umsetzung Geologiedatengesetz (GeolDG) in Rheinland-Pfalz

Wie schon mehrfach im Newsletter berichtet, gilt das GeolDG seit 30. Juni 2020. Bis eine entsprechende Online-Plattform errichtet ist, über die die Daten an das LGB übermittelt werden können, hat das LGB für die Anzeige geologischer Untersuchungen (im Speziellen Bohrungen) und Übermittlung von Nachweisdaten ein pdf-Formular entwickelt, das digital ausgefüllt werden kann. Im Merkblatt wird die Vorgehensweise genau beschrieben.

 

Anschreiben von Herrn Professor Wieber:
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 29.06.2020 wurde das Geologiedatengesetz (GeolDG) im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30 veröffentlicht. Das GeolDG ersetzt das Lagerstättengesetz und ist mit Inkrafttreten seit dem 30. Juni 2020 gültig.

Bitte verwenden Sie für die Anzeige geologischer Untersuchungen in Rheinland-Pfalz ab sofort unser neues Formblatt „Anzeige geologischer Untersuchungen, im Speziellen Bohrungen, und Übermittlung von Nachweisdaten nach Geologiedatengesetz“ (s. Anlage 1) unter Beachtung des § 8 GeolDG. Wir möchten Sie bitten, das PDF-Formular digital auszufüllen und spätestens zwei Wochen vor Beginn der geologischen Untersuchung / Bohrung an die E-Mail-Adresse

geologiedatengesetz@lgb-rlp.de

zu übermitteln.

Nach § 9 GeolDG sind die Ergebnisse (z.B. Schichtenverzeichnisse, geophysikalische Messungen, usw.)  3 Monate (Fachdaten) bzw. 6 Monate

(Bewertungsdaten) nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung/Bohrung ebenfalls in elektronischer Form an uns zu senden.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 9 Absatz 1 Nr. 3 GeolDG, der den Umfang und Inhalt der zu übermittelnden Daten beschreibt. Vor der Übermittlung der Ergebnisse sind die Geodaten als Fach- oder Bewertungsdaten (§ 17 GeolDG) zu kennzeichnen.

Ihre Fragen zur Umsetzung des GeolDG im LGB richten Sie bitte ebenfalls an geologiedatengesetz@lgb-rlp.de .

 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen