Bundesregierung verabschiedet Kabinettsentwurf Geologiedatengesetz
Der BBS informiert, dass die Bundesregierung das Geologiedatengesetz am 18.12.2019 in der beigefügten Fassung verabschiedet hat. Dieser Entwurf des Kabinetts soll nach einem Hinweis des BDI am 30.01.2020 im Wirtschaftsausschuss des Bundesrates diskutiert werden.
Nach Einschätzungen aus dem parlamentarischen Raum, so der BDI, wird dem Bundesrat bei der inhaltlichen Bearbeitung des Gesetzes eine gewichtigere Rolle zukommen als dem Bundestag. Die Beratungen am 30. Januar sind insofern von zentraler Bedeutung. Erschwerend hinzu kommt, dass für die Grünen die Veröffentlichungsplicht nach § 34 (Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten) noch nicht weit genug geht. Aus dem Kreis der BDI-Mitgliedsverbände wurde vorgeschlagen, im Bundesratsverfahren Änderungsanträge einzubringen, die die ersatzlose Streichung des § 34 GeolDG fordern. Diesem Votum wird vero sich anschließen und dazu kurzfristig die Wirtschafts- und Umweltministerien in den „vero-Ländern“ informieren.
Nach einer ersten, kursorischen Bewertung weist der BBS auf folgende „Verbesserungen“ im Entwurf nach der Anhörung der Verbände im September 2019 hin:
- In § 2 Abs. 4 ist ein neuer Satz 2 eingefügt worden, der eine Beschränkung des Anwendungsbereiches bewirken soll auf solche Daten, die während des Nutzungszeitraums gewonnen werden, die der Erkundung von neuen Nutzungsfeldern dienen.
- Bei der Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten im Falle laufender Gewinnungsbetriebe ist nunmehr geregelt, dass geologische Daten, die nicht zur Erkundung des Nutzungsgebiets, sondern nur zur Durchführung der Produktion insbesondere zur Produktions- und Grubensicherung gewonnen werden, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (§ 4 Absatz 2 Satz 2). Ob diese Formulierung tatsächlich alle betrieblichen Fälle erfasst für die sie notwendig ist, bleibt noch zu prüfen.
- In Bezug auf Daten aus der Baugrunderkundung sollen die Länder festlegen können, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen erstreckt, die jeweils lediglich eine Tiefe von bis zu 10 Metern erreichen. Ob die Länder von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen wollen und werden, ist freilich offen.
- Die Bestimmung, dass der Behörde ein hälftiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben ist, wurde ebenfalls verändert. In § 9 Absatz 1 letzter Satz ist nunmehr geregelt, dass der Behörde ein „geringfügiger“ Anteil der Bohrkerne und Proben zu übergeben ist, und dies auch nur „im Einvernehmen“.
- Neu aufgenommen wurde in § 17 Absatz 3 eine Regelung der Frage, wie bei einem Dissens zwischen Behörde und Datenübermittler über die Einordnung der Daten (z. B. als Fach- oder Bewertungsdaten) zu entscheiden ist. Der Gesetzentwurf regelt, dass die Behörden bei einem solchen Dissens die abweichende Datenkategorisierung „bekannt geben“. Der Betroffene kann dann einen formlosen Antrag auf Anhörung zur Datenkategorisierung stellen und darlegen, warum die behördliche Kategorisierung nicht dem Gesetz entspricht. Allem Anschein nach soll erst die Entscheidung darüber dann ein Verwaltungsakt sein; die Einordnung dieser Regelung in die Strukturen des Verwaltungsrechts bleibt im Gesetzentwurf einschl. Begründung allerdings völlig unklar.
- Die Regelungen über Datenformate (§ 16) sehen nun vor, dass die Daten der Behörde – „soweit möglich“ – in einem von ihr benannten interoperablen Format elektronisch zu übermitteln sind. Wenn die Anforderungen eines Bundeslandes an die Interoperabilität geologischer Daten erfüllt werden, sind auch die Anforderungen in anderen Bundesländern erfüllt (§ 16 Absatz 1 Satz 2). Dies ist sicher für die Unternehmen, die in mehreren Bundesländern arbeiten, eine Erleichterung.