Update Geologiedatengesetz
Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD in seiner Sitzung am 22.04.2020 das geplante Geologiedatengesetz angenommen. (siehe BT Drucks 19_18751 Beschlussempfehlung). Damit wurde das Gesetz in seiner geänderten Fassung in zweiter und dritter Lesung am 23.04.2020 vom Bundestag verabschiedet. Da es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, geht der Gesetzesentwurf nun in seiner geänderten Fassung zunächst in den Wirtschaftsausschuss des Bundesrats und wird im Bundesrat voraussichtlich am 15. Mai beraten. Ob der Bundesrat zustimmt oder das Gesetz eventuell mangels Zustimmung in den Vermittlungsausschuss delegiert, ist davon abhängig, ob über die Länderministerien Änderungen eingebracht werden.
Die von der Gesteinsindustrie geforderte Bagatellregelung wurde bedauerlicherweise nicht in das GeolDG aufgenommen. Hierbei ging es darum, geologische Daten zur Erkundung möglicher Kies-, Sand- und Natursteinvorkommen in Teufen oberhalb 100 m von den Gesetzespflichten auszunehmen.
Als Kompromiss wurde ein neuer Paragraph (§ 35) aufgenommen, der Regelungen zu Veröffentlichung der Daten enthält. Künftig werden Unternehmen informiert, bevor ihre Bewertungsdaten zur Veröffentlichung gelangen. Sie haben ab der Mitteilung sechs Wochen Zeit, die Veröffentlichung auf dem Eilrechtsweg gerichtlich prüfen zu lassen. Dabei hat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung und dem privatrechtlichen Interesse der Unternehmen an der Geheimhaltung stattzufinden.
Die Verbände haben durch diese verankerte Verfahrensweise erreicht, dass Bewertungsdaten nicht sofort im Internet veröffentlicht und ohne jegliche Kontrolle abgegriffen werden können, was dann nicht mehr heilbar wäre. Stattdessen kommen die Daten bis zur gerichtlichen Entscheidung in einen abgesperrten Datenraum, zu dem lediglich das nationale Begleitgremium und gegebenenfalls unabhängige Sachverständige Zugang erhalten. Damit berücksichtigen diese Änderungen vor allem die seitens der Experten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Frist für die Übermittlung der Fachdaten beträgt weiterhin drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchungen (§ 9 Abs. 1), wobei der Umfang der Bereitstellung bereits in der Januar-Fassung des Gesetzentwurfes reduziert worden ist. Für die Übermittlung der Bewertungsdaten nach Abschluss der geologischen Untersuchungen gelten weiterhin sechs Monate (§ 10 Abs. 1).
Da es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, geht der Gesetzesentwurf nun in seiner geänderten Fassung in den Bundesrat und wird dort voraussichtlich am 15. Mai beraten. Ob der Bundesrat zustimmt oder das Gesetz eventuell mangels Zustimmung in den Vermittlungsausschuss delegiert, ist davon abhängig, ob über die Länderministerien Änderungen eingebracht werden.