Geologiedatengesetz beschlossen
Das Geologiedatengesetz löst das Lagerstättengesetz aus dem Jahre 1934 ab. Es enthält eine Pflicht der zuständigen Behörden geologische Daten zu sichern, damit sie dauerhaft für die geologischen Aufgaben von Bund und Ländern zur Verfügung stehen. Außerdem vereinheitlicht es die Pflichten zur Übermittlung solcher geologischen Daten, die für eine transparente Standortauswahl eines Atommüllendlagers sowie für die Rohstoff- und Energiegewinnung von Bedeutung sind. Es regelt auch die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach einem zeitlich gestuften Fristenmodell.
Im Vermittlungsausschuss hatten sich Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung auf Änderungen am ursprünglichen Gesetzestext des Bundestages geeinigt, um noch deutlicher klarzustellen, dass die Transparenz der entscheidungserheblichen geologischen Daten von großer Wichtigkeit für die Akzeptanz eines künftigen Standortes zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle ist.
Die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Bei der erweiterten öffentlichen Bereitstellung von nichtstaatlichen Fachdaten wurde zum Zwecke der Endlagersuche eine Regelvermutung aufgenommen, wonach die Gründe des Allgemeinwohls für eine öffentliche Bereitstellung überwiegen.
- Bei der erweiterten öffentlichen Bereitstellung von nichtstaatlichen Bewertungsdaten wurde zum Zwecke der Endlagersuche eine Regelvermutung aufgenommen, wonach die Gründe des Allgemeinwohls für eine öffentliche Bereitstellung wesentlich überwiegen.
Nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren sollen diese Daten öffentlich bereitgestellt werden unter insbesondere folgenden Voraussetzungen:
- Die Daten werden für das Standortauswahlverfahren benötigt;
- es stehen keine überwiegenden Investitionsinteressen entgegen.
Mit der Bestätigung von Bundestag und Bundesrat ist damit das parlamentarische Verfahren zum Geologiedatengesetz abgeschlossen. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten. Eine konsolidierte Fassung liegt uns bisher nicht vor.
Seitens der rohstoffgewinnenden Industrien bestehen nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die auch durch das Ergebnis des Vermittlungsausschusses nicht ausgeräumt worden sind. Gemeinsam mit einzelnen Branchen der rohstoffgewinnenden Industrien prüfen wir derzeit, ob eine Normenkontrollklage möglich ist, oder inwieweit eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Gesetzes möglich und sinnvoll ist.
Gleichzeitig setzen wir uns dafür ein, dass die Umsetzungsregelungen in den einzelnen Bundesländern, die nun erarbeitet werden müssen, alle Spielräume ausnutzen und die Daten in einem einheitlichen Datenformat an die jeweiligen Dienste zu übermitteln sind.