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Gesetzliche Änderungen

Geologiedatengesetz in Kraft getreten

Das Geologiedatengesesetz (GeolDG) wurde inzwischen vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 29.6.2020 veröffentlicht. Das Gesetz ist damit gemäß seines § 40 zum 30.06.2020 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Lagerstättengesetz von 1934 außer Kraft getreten. Es ist festgelegt, dass das Geologiedatengesetz (GeolDG) bis zum 31.12.2024 einer Evaluation zu unterziehen ist.

Somit sieht das Geologiedatengesetz keine Übergangsfristen vor und tritt somit am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz regelt die Grundlagen für die geologische Landesaufnahme neu und schafft die Voraussetzung für die Übermittlung, Sicherung und Bereitstellung geologischer Daten. Es löst das bisher für die Übermittlung von Daten aus geologischen und geophysikalischen Untersuchungen maßgebliche Lagerstättengesetz von 1934 ab und erweitert den Regelungsgehalt umfassend. Darüber hinaus sieht es spezifische Regelungen vor, die die Bereitstellung geologischer Daten für die Suche nach einem atomaren Endlager betreffen.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes:
1. Daten, die zur Produktions- und Grubensicherung erhoben werden, sind derzeit nicht betroffen (§2 Abs. 4).
2. Nachweisdaten (Name und Lage der Bohrung) sind zwei Wochen vor der Durchführung anzuzeigen; sie werden spätestens nach drei Monaten veröffentlicht (§ 8, § 26). 
3. Fachdaten (Messdaten und Aufnahmen sowie das Schichtenverzeichnis): Übermittlung muss spätestens drei Monate nach Abschluss der Untersuchung an die Behörde erfolgen. Sie werden nach Ablauf von 10 Jahren veröffentlicht (§ 9, § 27).
4. Bewertungsdaten (u.a. Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten): Übermittlung spätestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten. Diese Daten werden grundsätzlich nicht veröffentlicht (§ 10, § 28).
5. Für die vor dem 30.06.2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften an die Behörde übermittelten Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten (§ 29 Abs. 1 – 3 GeolDG) gelten die §§ 8 bis 10 GeolDG entsprechend. Hinsichtlich der „Alt-Fachdaten“ gilt, dass diese Daten nach sechs Monaten nach dem 30.06.2020 öffentlich bereitgestellt werden, sofern die Frist für die öffentliche Bereitstellung am bzw. innerhalb zweier Monate nach dem 30.06.2020 abgelaufen ist.
6. Die Ausnahme zum Grundsatz des § 28 GeolDG enthält § 34 GeolDG. Nämlich dann, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegend ist, sind auch Bewertungsdaten öffentlich bereitzustellen. Fachdaten können dann früher bereitgestellt und Bewertungsdaten können überhaupt veröffentlicht werden. Wesentlich ist, dass bei Daten zur Endlagersuche ein Überwiegen der Gründe des Allgemeinwohls in der Regel vermutet wird (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GeolDG).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass es den Verbänden gelungen ist, einige verfahrensrechtliche Regelungen durchzusetzen. Hierzu zählen insbesondere, dass der Dateninhaber vor einer ausnahmsweisen Veröffentlichung anzuhören ist und dass die behördliche Entscheidung dem betroffenen Dateninhaber zuzustellen ist (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 GeolDG). Ferner muss die Behörde sechs Wochen warten, bevor sie die Daten veröffentlicht. Innerhalb dieses Zeitraums können Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) erhoben werden. Sofern es in dem Rechtsstreit um geologische Daten geht, die ein mögliches atomares Endlager betreffen, haben die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung (§ 35 Abs. 2 GeolDG). Allerdings werden die Daten dann auch nicht direkt freigegeben, sondern gelangen zunächst in einen speziell gesicherten Datenraum, bis eine rechtlich bindende Entscheidung vorliegt (vgl. § 35 Abs. 5 GeolDG).

7. Die Regelungen über Datenformate (§ 16 GeolDG) sehen nun vor, dass die Daten der Behörde in einem von ihr benannten, interoperablen Format elektronisch zu übermitteln sind.
8. Die Einstufung in die einzelnen Datenkategorien, insbesondere in Fach- bzw. Bewertungsdaten nimmt der Dateninhaber vor. § 17 GeolDG regelt jedoch zusätzlich, dass die Behördedie Datenkategorie festsetzt. Dies ist nunmehr im Geologiedatengesetz explizit als Verwaltungsakt bezeichnet, der im Internet veröffentlicht wird. Daraus folgt, dass bei abweichender Auffassung zur Dateneinstufung der Rechtsweg offensteht.

Da das neue Gesetz somit hinsichtlich der Veröffentlichung von Geologie-Daten einige wesentliche Neuerungen vorsieht, sind in den geologischen Diensten der Länder Informationsmaterialien in Arbeit, in denen wichtige Fragen zur praxisnahen Handhabung des Datenaustauschs mit den Geologischen Diensten beantwortet werden. Der Verband steht mit den staatlichen geologischen Diensten diesbezüglich in engem Kontakt und wird über dieses Thema zeitnah berichten, sobald uns dazu Informationen vorliegen.

Derzeit wird auf Ebene der Bundesverbände geprüft, ob eine eventuelle verfassungsrechtliche Musterklare Aussicht auf Erfolg hat.

Aus diesem Grunde ist MIRO gemeinsam mit dem BKRI und Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) dabei, den materiellrechtlichen Teil hinsichtlich einer Verfassungsbeschwerde anhand möglicher Fallkonstellationen durch Herrn Prof. Matthias Rossi prüfen zu lassen. Den Verbänden obliegt es, die konkreten Fallkonstellationen zu liefen.

Dies bedeutet, dass die Verbände Fallkonstellationen liefern sollen, aus denen sich ergibt, was die Unternehmen beim GeolDG in wirtschaftlicher Hinsicht schmerzt bzw. schadet. Das Gutachten wird uns in einer Entwurfsfassung Mitte August zur Verfügung gestellt. Dann erst wird entschieden, wie es weitergeht bzw. ob eine Beauftragung von Rechtsanwälten erfolgen wird.

Folgende Fallbeispiele sind denkbar:

  • „vorgezogene Investitionen“ als Schaden (Sperrparzelle wird auf Grundlage der veröffentlichten Daten gekauft)
  • Know-how-Verlust als Schaden
  • „entschädigungslose“ Übermittlung privat und kapitalintensiv gewonnener Fachdaten