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Tarif & Arbeitsrecht

Geringfügige Beschäftigung – insbes. 520 EUR statt 450 EUR ab 01.10.2022

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt auf Basis der derzeit geltenden Bestimmungen (stark zusammengefasst und unter Außerachtlassung von Details) vor, wenn ein Betrag von 450 EUR pro Monat nicht überschritten wird.

Seit einigen Jahren hat sich daraus folgende Problemlage ergeben: Während der Mindestlohn stetig erhöht wurde, wurde die Grenze für die (entgelt-)geringfügige Beschäftigung in den letzten Jahren nicht erhöht. In der Folge ergab sich, dass die monatliche Stundenzahl reduziert werden musste, wenn das Überschreiten der Grenze von 450 EUR nicht gewollt war bzw. nicht erfolgen sollte.

Bsp.: 450 EUR / 8,50 EUR („erster“) Mindestlohn             -> zulässige Std. pro Monat: ca. 52,9

Bsp.: 450 EUR / 10,45 EUR (Mindestlohn z. 01.07.2022) -> zulässige Std. pro Monat: ca. 43

Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene aus dem Jahr 2021, vgl. dort S. 70, sah eine Änderung dieser Situation vor, die nunmehr auch in Gesetzesform gegossen ist:

Ab dem 1. Oktober 2022 soll sich auch die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs) an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren; sie wird zunächst auf 520,00 EUR erhöht/festgelegt.

Die dahinterstehende Rechnung lautet grob wie folgt: 12 EUR (= neuer Mindestlohn ab 01.10.2022) *130/3 = 520 EUR oder anders: 4,333 Wochen pro Monat x 10 Stunden pro Woche x 12 EUR Mindestlohn = ebenfalls 520 EUR.

Weiterhin sieht die gesetzliche Regelung nicht nur eine einmalige Erhöhung auf 520 EUR vor. Vielmehr wird diese Grenze dynamisiert, und zwar dergestalt, dass sie automatisch dann steigen soll, wenn der Mindestlohn erhöht wird.

Die neue gesetzliche Regelung hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):  

(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Ferner wurden in diesem Zusammenhang weitere gesetzliche Regelungen erlassen, die z. B. ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze betreffen. Mit Wirkung ab dem 01.10.2022 wurde auch Grenze für die sog. Midijobs erhöht, und zwar auf 1.600 EUR; weitere diesbezügliche Anpassungen wurden ebenfalls getroffen.

Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen die Geschäftsstelle selbstverständlich zur Verfügung.