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Tarif & Arbeitsrecht

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei Epidemien

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 18.11.2020 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Im Anschluss daran hat auch der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zugestimmt. Der Bundespräsident hat das Gesetz sodann ausgefertigt. Es ist unmittelbar danach im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten.

Die Änderung des Rechtswegs in § 68 IfSG (Zuweisung an das Verwaltungsstreitverfahren) hat zur Folge, dass bei Ablehnung eines Erstattungsanspruchs nach § 56 Absatz 5 IfSG Verpflichtungsklage nach den §§ 42, 113 VwGO zu erheben ist. Diese setzt die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO voraus. Der Widerspruch ist gem. § 70 VwGO innerhalb eines Monats zu erheben.

1. Entschädigungsanspruch der betreuenden Person

a) Verlängerung und Antragsfrist
Die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG soll bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Parallel dazu soll mit Ablauf des 31. März 2021 die entsprechende Regelung zur Antragsfrist für die Erstattungsansprüche nach Abs. 1a, 5 IfSG in § 56 Abs. 11 IfSG gestrichen werden. Dadurch entsteht der falsche Eindruck, dass mit Ablauf des 31. März 2021 solche Erstattungsanträge nicht mehr möglich sind. Es bedarf daher der Klarstellung, dass Erstattungsansprüche, die bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden sind, weiterhin mit einer Frist von 12 Monaten – also auch über den 31. März 2021 hinaus - geltend gemacht werden können.

b) Erweiterung des § 56 Abs. 1a IfSG
Ein Entschädigungsanspruch soll auch Personen zustehen, die eine abgesonderte Person betreuen oder pflegen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sichergestellt werden kann, § 56 Abs. 1a IfSG. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass ein Betretungsverbot auch dann vorliegt, wenn eine Absonderung von der zuständigen Behörde angeordnet oder aufgrund einer Rechtsverordnung gegen einzelne Kinder einer Betreuungseinrichtung vorliegt.

Die ursprüngliche Entwurfsfassung sah hierzu eine Ergänzung in § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG vor und wollte Fälle erfassen, in denen ein Kind unter Quarantäne gestellt wird. Diese allgemeine Formulierung wurde nun konkretisiert und richtigerweise den Fällen des § 56 Abs. 1a IfSG gleichgestellt. Danach erhält die erwerbstätige Person, die eine abgesonderte Person betreut, eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls.

2. Ausschluss der Entschädigung bei vermeidbaren Reisen

Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet zugrunde liegt. Eine Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen, § 56 Abs. 1 S. 3, 4 IfSG. Nach der Gesetzesbegründung kann die Abreise auch außerhalb des eigenen Wohnsitzes beginnen.

§ 2 Nr. 17 IfSG konkretisiert ein Risikogebiet als ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik, für das vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert-Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

Nach der ursprünglichen Entwurfsfassung lag eine vermeidbare Reise vor, wenn die Reise mindestens 48 Stunden nach der Veröffentlichung auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts angetreten wurde und keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Die starre zeitliche Grenze von 48 Stunden ist in der neuen Fassung nicht mehr enthalten.

3. Verordnungsermächtigung

Nach § 36 Abs. 10 IfSG können Personen, die insbesondere aus Risikogebieten einreisen und kein ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, verpflichtet sein, eine ärztliche Untersuchung zu dulden.

4. Gesetzliche Grundlage für besondere Schutzmaßnahmen

Nach dem aktualisierten Entwurf wird ein neuer § 28a in das IfSG eingefügt, der eine (nicht abschließende) Aufzählung notwendiger Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus enthält. Die dort aufgezählten Maßnahmen entsprechen den bereits geltenden Maßnahmen, wie z. B. Abstandsgebote im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen, Untersagung von Veranstaltungen etc. Diese Maßnahmen werden nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Auch die Schwellenwerte, ab denen Schutzmaßnahmen ergriffen werden (35 oder 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner), werden in § 28a Abs. 2 IfSG nun gesetzlich geregelt.