Gesetzl. Mindestlohn – auch bei Tarifvertrag keine Abweichung zulässig
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 einen neuen gesetzlichen Mindestlohn bestimmt, und zwar in Höhe von 12,00 EUR (brutto) pro „Zeitstunde“.
Nach wie vor sind Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bußgeldbewehrt.
Insbesondere aus diesem Grund ist es ratsam, die entsprechenden Regelungen einzuhalten.
Es ist deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Abweichungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist; selbst durch Tarifverträge kann bzw. darf dieser Betrag nicht unterschritten werden. In einigen Tarifverträgen unserer Branche existieren (Tarif-)Regelungen, die für Zeiten ab dem 1. Oktober 2022 einen geringeren Betrag, als 12,00 EUR (brutto) pro Stunde bzw. ggf. auch bezogen auf einen Monatsbetrag, vorsehen. Bitte ignorieren Sie dieses ab 1. Oktober 2022 und wenden Sie mindestens die dann geltenden gesetzlichen Mindestregelungen an.
Bitte beachten Sie, dass – ggf. unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen – u. U. auch Arbeitszeitkontenregelungen dahingehend überprüft werden müssen/sollten, ob sie ab Oktober 2022 mit dem Mindestlohngesetz konform sind.
Für Fragen und Ergänzungen steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.