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Gesetzliche Änderungen

Aktualisierung FAQ-Liste des LANUV zur AwSV

Im Zusammenhang mit der AwSV möchten wir Sie auf folgende aktuelle Entwicklungen hinweisen.

1.) Das NRW-Umweltministerium / MUNLV hat auf der Internetseite des LANUV eine FAQ-Liste zu Zweifelsfragen zur AwSV sowie eine Arbeitshilfe zur Abgrenzung des Erfordernisses einer Eignungsfeststellung eingestellt. Hierzu waren verschiedene Gespräche zwischen Wirtschaft und MUNLV sowie eine entsprechende Stellungnahme durch unternehmer nrw vorangegangen.

2.) Dem MUNLV zufolge beruht die aktuelle Version der FAQ-Liste auf einer intensiven Befassung mit den hierbei vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Wirtschaftsseite. Diesen soll teilweise Rechnung getragen worden sein.

Die Dokumente sind abrufbar unter: 1. Zweifelsfragen und 2. Arbeitshilfe

3.) Das MUNLV weist darauf hin, dass die in den Dokumenten getroffenen Aussagen auch für die Behörden nicht verbindlich sind; sie sollen allen Beteiligten eine Orientierungshilfe bieten und sind bei Bedarf fortzuschreiben.

Auch unternehmer nrw hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei der FAQ-Liste um ein „lebendes Dokument“ handelt und die bisherigen Anmerkungen der NRW-Wirtschaft daher weder umfassend noch abschließend zu verstehen seien.

4.) In materieller Hinsicht enthält die aktuelle Fassung der FAQ-Liste nach einer ersten kursorischen Durchsicht im Vergleich zur Fassung vom 05.04.2019 einige positive Veränderungen.

a) Dies betrifft u.a. die Begriffsbestimmungen, hier die Definition des „Transportmittels“ zu § 2 Abs. 23. Der entsprechende Absatz wurde in der aktuellen FAQ-Liste gestrichen. Bei den „wesentlichen Änderungen“ nach § 2 Abs. 31 ergeben sich indes keine Veränderungen.

b) Ebenfalls gestrichen wurde der zweite Abschnitt in § 3 – Grundsätze; hier Verhältnis zur Selbsteinstufung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach §§ 6, 11, 66 AwSV mit Blick auf die Formulierung in der AwSV selbst. Insofern wurde ein Kritikpunkt aus unserer Stellungnahme umgesetzt.

c) Zu § 14 Abs. 4 wurde klargestellt, dass Flächen, auf denen Transportmittel mit wassergefährdenden Stoffen abgestellt werden, keine Lageranlagen sind. Dabei soll ausdrücklich keine zeitliche Beschränkung bestehen. Auch dies nimmt einen Kritikpunkt der NRW-Wirtschaft auf. Gestrichen wurde ferner die Erläuterung zu § 14 Abs. 5, in der es um die Bestimmung der „Fläche“ gehen sollte.

d) Beim Abschnitt zu § 18 Abs. 3 wurde ein „grundsätzlich“ eingefügt, so dass ein Abweichen im Einzelfall möglich wird, allerdings mit einem gewissen Begründungsaufwand verbunden sein dürfte.

e) Aufgenommen wurde eine ermessensleitende Vorschrift bzgl. der Anlagendokumentation gem. § 43, Abs. 3. Es wurde nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Behörde sich nur Unterlagen vorlegen lassen sollte, die ihr nicht sowieso schon vorliegen. Dies sollte den Bürokratieaufwand reduzieren.

5.) Für den 07.10.2019 ist zwischen unternehmer nrw / VCI nrw und MUNLV, LANUV sowie weiteren Vollzugsbehörden ein weiteres Austauschgespräch auf fachlicher Ebene geplant. Inhaltlich werden bei diesem Austausch die bestehenden Vollzugsprobleme sowie die Bewertung der AwSV Novelle auf Bundesebene im Fokus stehen (vgl. dazu vero Newsletter vom 06.09.2019).