Entwurf „Verfüllrichtlinie“ in der Verbändeabstimmung
Insgesamt ist dieser Entwurf jetzt verständlicher. Wir wurden gebeten, unsere Anmerkungen direkt in den Entwurf als Kommentare einzufügen. In unserem Anschreiben haben wir die wesentlichen Kritikpunkte noch einmal hervorgehoben.
Wir begrüßen die Aufnahme einer Kleinmengenregelung und auch die Harmonisierung vom
Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ dahingehend, dass der Bauherr den Abfall zu deklarieren hat. Auch die Aufnahme eines Passus zur „Betrachtung der vorhandenen geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Hintergrundsituation“ finden wir gut, leider werden diese Aussagen im Kapitel 5.2.2 wieder revidiert. Wir bitten daher um Streichung der Passage im Kapitel 5.2.2.
Unser Hauptanliegen, nach einheitlichen Analyseverfahren für den mittleren Verfüllbereich unabhängig von Wassergebietszonen wurde leider nicht berücksichtigt. Deshalb haben wir unsere Anmerkungen dazu noch einmal vorgebracht:
- In der hessischen Verfüllrichtlinie wird neben den unterschiedlichen Verfüllbereichen (oberer, mittlerer und unterer) zusätzlich unterschieden, ob der Verfüllbereich in einem Wasserschutzgebiet (WSG) oder Heilquellenschutzgebiet (HQS) liegt.
Im unteren Verfüllbereich sowie im mittleren Verfüllbereich in WSG Zonen III und IIIA oder HQS Zone III und III/1 werden strengere Anforderungen an das zu verfüllende Material gestellt. Das bedeutet, dass für mehr Parameter Analysen durchgeführt und strengere Grenzwerte (Tabellen 3a und 3b) eingehalten werden müssen. Diese Grenzwerte stammen aus der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen. Für Verfüllungen im mittleren Verfüllbereich außerhalb WSG und HQS sowie für WSG IIIB und HQS Zone B und Zone III/2 gelten die Grenzwerte nach den Tabellen 2a und 2b.
Hieraus ergibt sich nun das Problem für unsere Unternehmen, dass sie für die Verfüllung im unteren Verfüllbereich und im mittleren Verfüllbereich WSG Zonen III und IIIA kaum Material bekommen. Dies liegt zum einen daran, dass es das Material nicht oft gibt, zum anderen daran, dass der Anlieferer keine zwei unterschiedlichen Analysen beauftragt, wenn er Material abzugeben hat. Er lässt sein Material nach den Tabellen 2a und 2b analysieren und gibt es dort ab, wo es passt. Somit verzögern sich die Laufzeiten von Rekultivierungsplänen und im schlimmsten Fall können die Verfüllhorizonte sogar gar nicht eingehalten werden.
Wir fordern daher noch immer, dass auch für den mittleren Verfüllbereich in WSG Zonen III und IIIA die gleichen Methoden für die Herstellung des Eluats, nämlich nach DIN EN 12457-1 erfolgen soll, mit dem auch alle Parameter der Tabelle 3b bestimmt werden können. Daher bitten wir hier um Angleichung an die Tabelle 2b! Grundsätzlich stellen wir die Festlegung strengerer Grenzwerte für eine Verfüllung in WSG Zone III und IIIA nicht infrage, allerdings ist uns nicht klar, warum die Eluatwerte in der Tabelle 3b aus der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverun-reinigungen entstammen, da es sich bei einer Verfüllung in keinster Weise um eine Verunreinigung von Grundwasser handelt.
- Eine Harmonisierung des Merkblattes „Entsorgung von Bauabfällen“ mit der Verfüllrichtlinie halten wir für dringend geboten, da dieses Merkblatt regelmäßig von Bauherren genutzt wird. Die Übernahme dieser Werte und Analysemethoden aus dem Merkblatt in die Verfüllrichtlinie würden einen erheblichen Schritt in Richtung Praxistauglichkeit bringen.
Leider wurde auch unser Wunsch nach einem persönlichen Erfahrungsaustausch im Umweltministerium nicht umgesetzt. Wir erneuerten unseren Wunsch nach einem persönlichen Gespräch.