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Tarif & Arbeitsrecht

BAG: Werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Std. gilt auch für Fahrer

Die werktägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden gem. § 3 S. 2 ArbZG gilt nach nationalem Recht auch für Fahrpersonal i.S.d § 21a Abs. 1 S. 1 ArbZG, so das Bundesarbeitsgericht auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts. Damit ändert es seine bisherige Rechtsprechung.

In der Vergangenheit hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.04.2012, 5 AZR 195/11) folgende Auffassung vertreten: „Nach § 21a Abs. 4 ArbZG darf bei Straßenverkehrstätigkeiten von Fahrern und Beifahrern die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum ist damit kürzer als der in § 3 S. 2 ArbZG geregelte. Eine kalendertägliche Betrachtungsweise sieht das ArbZG für Fahrer und Beifahrer nicht vor, vielmehr sind die Grenzen des § 3 ArbZG von werktäglich acht bzw. zehn Stunden in die wochenbezogenen Grenzwerte eingeflossen.“

Nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 11.11.2020, 8 C 24/19) hält der 5. Senat des BAG nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.05.2021). Nunmehr vertritt das Bundesarbeitsgericht folgende Auffassung:

„Die werktägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden gemäß § 3 S. 2 ArbZG gilt nach nationalem Recht auch für Fahrpersonal i.S.d. § 21a Abs. 1 S. 1 ArbZG.“

Zwar sprächen Wortlaut und Systematik eher für eine abschließende Regelung der Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals i.S.d. § 21a Abs. 1 S. 1 ArbZG durch § 21a Abs. 4 ArbZG. Auch Sinn und Zweck, insbesondere die damit verfolgte Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, sprächen ebenfalls nicht gegen die Annahme einer abschließenden abweichenden Regelung der Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals in § 21a Abs. 4 ArbZG.

Entscheidend für die Annahme, die Höchstgrenzen werktäglicher Arbeitszeit gem. § 3 ArbZG gölten ergänzend zu § 21a Abs. 4 ArbZG, sei aber der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers.

Grundsätzlich gilt es daher die werktägliche Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG für die Beschäftigung im Straßenverkehr neben den besonderen Vorschriften des § 21a ArbZG zu beachten.

Bitte beachten Sie: Teilweise wurden in den verschiedenen Tarifgebieten abweichende Regelungen zum Arbeitszeitgesetz auf Basis der Vorschriften §§ 7, 21a Abs. 6 ArbZG vereinbart. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle.