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Tarif & Arbeitsrecht

LAG München: Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Der Arbeitnehmer war als Grafiker beschäftigt und aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers ab Dezember 2020 an seinem Wohnort im Homeoffice tätig. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter ebenfalls aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers mobil an ihren Wohnorten mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro anwesend blieb. Im Februar 2021 ordnete der Arbeitgeber gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer an, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen.

Der Arbeitnehmer forderte im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Erlaubnis der Arbeit aus dem Homeoffice und nur ausnahmsweise Unterbrechung der Tätigkeit aus dem Homeoffice.

Das Arbeitsgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der seinerzeit geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Das LAG München bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 26.08.2021 (Az. 3 SaGa 13/21) und erläuterte, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht aufgrund der seinerzeit geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung bestanden.

Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Wichtiger Hinweis:Es handelt sich hier um einen Einzelfall, der Besonderheiten aufwies, insbesondere die Konkurrenztätigkeit der Ehefrau. Ob in anderen Fällen eine Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit im Büro statt im Homeoffice billigem Ermessen entspricht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere den jeweils geltenden Regelungen, etwa aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder auch Betriebsvereinbarung.