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Tarif & Arbeitsrecht

Klageverfahren nach § 56 IFSG

Hinweise zu möglichen Klageverfahren auf Erstattung von arbeitgeberseitig nach § 56 Abs. 5 IFSG vorgeleisteten Entschädigungen.

Soweit Unternehmen ihren Beschäftigten bei Verhängung von Quarantänemaßnahmen (Absonderung/betriebliche Betätigungsverbote) oder bei notwendiger Kinderbetreuung (§ 56 Abs. 1a IFSG) die staatliche Entschädigung nach § 56 Abs. 1 und 5 IFSG vorgeleistet haben, können sie bei den zuständigen Behörden, in Nordrhein-Westfalen die jeweiligen Landschaftsverbände, nach § 56 Abs. 5 IFSG die Erstattung der vorgeleisteten Entschädigungen beantragen. Soweit diese Anträge negativ beschieden wurden, mussten Arbeitgeber bisher vor den Zivilgerichten klagen. Seit dem 19. November 2020 sind für diese Klagen die Verwaltungsgerichte zuständig, § 68 Abs. 1 IFSG wurde entsprechend geändert. Mitgliedsunternehmen können sich von Arbeitgeber- bzw. Unternehmensverbänden vertreten lassen, soweit die Verbandssatzungen eine solche Vertretung zulassen und die Verbandsvertreter gemäß § 67 VwGO Postulationsfähigkeit haben.

Soweit einem Unternehmen ein Bescheid vor Inkrafttreten der Rechtswegänderung zugestellt worden ist und die Klage vor dem Zivilgericht erhoben und dem beklagten Land vor Inkrafttreten der Rechtswegänderung zugestellt wurde, dürfte der Rechtsstreit beim Zivilgericht anhängig bleiben (§ 17 Abs. 1, S. 1 GVG).

Besonders hervorzuheben ist, dass nicht in jedem Bundesland vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage die Durchführung eines Vorverfahrens zwingend notwendig ist. In einzelnen Bundesländern ist dies sehr unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 68 VwGO vor, dass vor jeder Klage, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. § 68 Abs. 1 VwGO gibt aber dem Bund und den Ländern die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren nicht mehr zwingend vor eine Klageerhebung zu schalten. In 10 von 16 Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren in den vergangenen Jahren ganz oder teilweise abgeschafft worden. Weitgehend ausgeschlossen sind Vorverfahren bereits in Niedersachsen. Andere Länder wie Sachsen-Anhalt, Bayern, Hessen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben das Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft oder begrenzt – oder es dem Bürger zur Wahl gestellt, ob er erst Widerspruch einlegt oder direkt klagt. Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben das Widerspruchsverfahren bislang noch nicht ausgeschlossen. Dort gilt, dass in der Regel zunächst Widerspruch eingelegt werden muss, bevor eine Klage eingereicht werden kann.

Unternehmen, die einen Erstattungsantrag gestellt haben, müssen zwingend innerhalb von einem Monat nach Zugang eines ablehnenden Bescheides entweder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben (Paragraf 74 VwGO) oder Widerspruch einlegen. Wird diese Frist versäumt, so wird der Bescheid bestandskräftig und entsprechend keine Erstattung geleistet.