Insektenschutzgesetz verabschiedet
Der BV MIRO berichtet, dass das Insektenschutzgesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause und in der vorletzten Sitzungswoche des Bundestages in dieser Legislaturperiode am 24.06.2021 beschlossen wurde.
Damit hat MIRO mit Unterstützung des ISTE im Sinne des best-off-Prinzips einen Etappensieg für die Gesteinsindustrie errungen. Dies spiegelt sich auch in der Rede von Carsten Träger (SPD) wider, der explizit die Gesetzesinitiative der Gesteinsindustrie mit dem NABU hervorgehoben und beispielhaft die Möglichkeiten in Bezug auf Biodiversität in Steinbrüchen dargestellt hat (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-de-bundesnaturschutzgesetz-846968).
Die Regelung in § 54 Abs. 10a BNatSchG n.F. (Gesetz in Fassung der Ausschussempfehlung vom 11.6., 19/30713) wird nach der Sondersitzung des UA vom 11.6. nun wie folgt aussehen:
„(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und in der Regelzehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder
2. im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,
1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,
2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,
3. dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu fünfzehn Jahre verlängern kann.“
Eine Lesefassung liegt noch nicht vor. Das BMU hat angekündigt, dass die Erarbeitung der in § 54 Abs. 10a BNatSchG n.F. angelegte Rechtsverordnung in der die Details zum nutzungsintegrierten Biodiversitätsmanagement in Gewinnungsstätten geregelt werden, zeitnah aufgenommen werden soll. MIRO bleibt hierzu im Austausch mit dem BMU und wird uns über die weiteren Entwicklungen unterrichten.