EuGH verweist Klage um Nachtzuschläge zurück an das BAG
Der EuGH urteilte, dass die EU-Charta, auf die sich die Kläger beriefen, in dieser Auseinandersetzung keine Anwendung finde (Urt. v. 07.07.2022, Az. C-257/21 und C-258/21).
Tarifverträge unterscheiden in vielen Branchen zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtarbeit im Schichtbetrieb. Daraus ergibt sich häufig auch eine unterschiedliche Vergütung von diesen. So auch in einem Tarif der Lebensmittelbranche. Nach dem dort anwendbaren Manteltarifvertrag wird für regelmäßige Nachtarbeit nur 20 Prozent Zuschlag gezahlt, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50 Prozent liegt.
Dagegen klagten zwei Arbeitnehmer, die Nachtarbeit im Schichtbetrieb geleistet hatten. Sie machten vor den deutschen Arbeitsgerichten eine Ungleichbehandlung geltend.
Begründet wird die höhere Zulage für die unregelmäßige Nachtarbeit damit, dass sie für die Betroffenen noch belastender sei, weil man sie nicht planen könne. Außerdem gebe es bei regelmäßigen Nachtschichten zusätzliche Vergünstigungen, beispielsweise freie Tage.
Der Fall wurde schließlich von dem Bundesarbeitsgericht an den EuGH verwiesen, mit der Frage, ob mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Vergütungszuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchgeführt wird.
Dies verneinte der EuGH. Die Richtlinie enthalte zwar Bestimmungen über Nachtarbeit, diese beträfen jedoch nur Dauer und Rhythmus, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Nachtarbeiter sowie die Unterrichtung der zuständigen Behörden. Sie regele also nicht das Entgelt der Arbeitnehmer für Nachtarbeit und erlege den Mitgliedstaaten folglich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Sachverhalte keine spezifische Verpflichtung auf. Der im Manteltarifvertrag vorgesehene Vergütungszuschlag falle folglich nicht unter die Richtlinie 2003/88 und könne nicht als Durchführung des Unionsrechts angesehen werden. Damit ist der Fall keine Frage des Europäischen Rechts.
Die Entscheidung, ob eine grundsätzlich unterschiedliche Vergütung von regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtarbeit im Schichtdienst rechtskonform ist, ist mit Spannung erwartet worden. Auch in unserer Branche gibt es Tarife, die eine solche unterschiedliche Vergütung vorsehen. Da die Klage zurück an das Bundesarbeitsgericht verwiesen wurde, muss nun abgewartet werden, wie dieses die Sache bewertet.
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