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Tarif & Arbeitsrecht

BAG hat Zweifel an passgenauer Krankschreibung

Eine kaufmännische Angestellte kündigte ihr Arbeitsverhältnis am 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 und legte der Arbeitgeberin eine auf den 8. Februar 2019 datierende, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasste.

Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin abdecke.

Die Arbeitnehmerin machte geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden.

Das mit dem Fall befasste Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) zugunsten der Arbeitgeberin.  

Die ausscheidende Arbeitnehmerin habe die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese sei das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert könne die Arbeitgeberin erschüttern, wenn sie tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das der Arbeitgeberin, muss die Arbeitnehmerin substantiiert darlegen und beweisen, dass sie arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

Nach diesen Grundsätzen konnte die Arbeitgeberin den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründeten einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die ausscheidende Arbeitnehmerin war im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage wurde daher abgewiesen.