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Gesetzliche Änderungen

Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz – Bundesumweltministerium legt Gesetzesentwurf zur Verbändeanhörung vor

Am 6. August 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) der Europäischen Union veröffentlicht (Anlage 1 Änderungsgesetz inkl. Begründung ab S. 32).

Die zentrale Regelung dieses Gesetzes ist die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (Anlage 2 Lesefassung novelliertes KrWG – Stand: 05.08.2019). Mit der Novellierung des KrWG wird der erste Schritt zur Umsetzung des "EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft" vollzogen, mit dem die EU im Jahr 2018 wichtige Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie der Verbesserung des Ressourcenschutzes festgelegt hat (Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten: 05.07.2020).

Gegenstand der Umsetzung durch das KrWG sind die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, in der durch die Richtlinie 2018/851/EU geänderten Fassung) und einzelne Regelungen der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU). Die Umsetzung des EU-Rechts wird dabei zum Anlass genommen, auch das nationale Kreislaufwirtschaftsrecht weiterzuentwickeln. Aufbauend auf den dynamischen Regelungen des Gesetzes liegt der Schwerpunkt in einem Ausbau der Abfallvermeidung, einer Verstärkung des Recyclings und der verbesserten Schließung von Kreisläufen.

Die wichtigsten Eckpunkte zur Novelle des KrWG sind in einem Hintergrundpapier zusammengefasst (Anlage 3).
In seinem Anschreiben weist das BMU darauf hin, dass der Referentenentwurf noch nicht ressortabgestimmt ist. Dies betrifft insbesondere die geplanten Regelungen (bzw. Äderungen) in

  • § 23 KrWG-E – speziell: Erweiterung der Produktverantwortung, „Obhutspflicht“ für vertriebene Produkte,
     
  • § 24 Nr. 3 KrWG-E – Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Festlegung, dass bestimmte Erzeugnisse nur unter Einsatz von sekundären Rohstoffen, insbesondere Rezyklate, in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie
     
  • § 45 KrWG-E – insbesondere: neue Vorgaben für öffentliche Beschaffungen. Demnach muss die öffentliche Hand bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern sowie bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen bestimmten Erzeugnissen den Vorzug geben. Dazu zählen auch Erzeugnisse, die „durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten“ hergestellt worden sind. Außerdem sind solche Erzeugnisse zu bevorzugen, die sich durch „Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen“.


Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen zur Anhörung zugeleitet. Auf der Basis der erbetenen Stellungnahmen soll der Referentenentwurf anschließend zu einem Regierungsentwurf fortentwickelt werden. Ziel ist es, bis Februar 2020 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Juli 2020 abgeschlossen sein.

Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 9. September 2019. Die Bundesvereinigung Recycling Baustoffe e.V. (BRB) wird den Gesetzesentwurf nachfolgend intensiv prüfen und sich an der Verbändeanhörung beteiligen – die fachliche Durchsicht und Bewertung erfolgt dabei im gemeinsamen Austausch mit weiteren Bundesverbänden (u.a. der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) und die Interessengemeinschaft der Aufbereiter und Verwerter von Müllverbrennungsschlacken (IGAM)).