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Tarif & Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung nach ernster Drohung gegen Vorgesetzten

„Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“

So äußerte sich ein bei einer Stadt als Mitarbeiter in der Buchhaltung Beschäftigter gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten. Der Kläger erhielt deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung.

Mit Urteil vom 04.11.2021 wies das zuständige Arbeitsgericht Siegburg die gegen die o.g. Kündigung gerichtete Klage ab. Vielmehr hielt es die fristlose Kündigung nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Die Entscheidung (ArbG Siegburg, Urteil vom 04.11.2021, Az. 5 Ca 254/21) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.